

Vielen Menschen ist Cannabis vor allem als Rauschmittel oder als Arzneimittel ein Begriff. Doch die Pflanze kann noch viel mehr: Vom Nahrungsergänzungsmittel bis zum Baustoff – kaum eine ist so vielseitig einsetzbar wie der Nutzhanf. Und fast keine so nachhaltig.
Was haben ein traditionelles chinesisches Zeremonienkostüm, ein Prototyp von Tom Ford und so manch veganer Cappuccino von Tulum bis Tel Aviv gemeinsam? Die entscheidende Zutat: Nutzhanf. Von Nutzhanf spricht man, wenn die Cannabispflanze mit dem Ziel einer nicht-narkotischen Endnutzung gezüchtet wird. Nach der Ernte werden Bestandteile wie Samen, Fasern, Schäben, Blüten und Blätter weiterverarbeitet. Etwa in Textilien, Baustoffen oder Nahrungsmitteln für Mensch und Tier – und das bereits seit langer Zeit.
Für Nutzhanfpflanzen gilt in Deutschland bisher: Die Pflanzen dürfen nicht mehr als 0,2 Prozent THC enthalten, schließlich sollen sie nicht als Rauschmittel zum Einsatz kommen. Von ihren berauschenden Verwandten unterscheiden sie sich darüber hinaus durch einen in der Regel deutlich höheren Faseranteil. EU-weit sind aktuell insgesamt 52 festgelegte, zugelassene Samensorten erlaubt. Doch bei Weitem nicht jede:r darf sie einfach in die Erde legen: Hierzulande ist lediglich Landwirt:innen der Anbau gestattet. Wer als solche:r gilt, ist sehr klar definiert: „Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen betreibt.“ Angrenzende Berufsfelder wie Weinbauer:innen, Imker:innen oder Förstereibetriebe sind ausdrücklich von der Möglichkeit einer entsprechenden Lizenz ausgenommen.
Die Anwendungsgebiete für Nutzhanf sind so vielseitig, dass man aus dem Aufzählen kaum herauskommt, sobald man einmal begonnen hat: Schon die ersten gewebten Menschenkleider waren aus Hanffasern, die Gutenbergbibel wurde auf Hanfpapier gedruckt und Hanf konnte in der Schifffahrt als Abdichtungsmaterial den sieben Weltmeeren trotzen. Heute wird er immer noch gern als Basis für Papier oder Textilien verwendet, gilt außerdem als proteinreiches Superfood, als biologisch abbaubare Alternative zu Plastik und CO2-sparender Beton. Der Autobauer Tom Ford soll gesagt haben: „Warum sollten wir Wälder abholzen, die für ihr Wachstum Jahrhunderte gebraucht haben und Rohstoffminen erschöpfen, die sich in unzähligen Jahren gebildet haben, wenn wir jährlich das Äquivalent von Wald- und Bergwerksprodukten auf einem Hanffeld ernten
können?“
Er selbst hatte 1941 in einem Prototyp des wahlweise als Hemp- oder Soybeancars bezeichneten Autos eine Karosserie aus einer Mischung von Hanffasern und weiteren Materialien gebaut. Sie war um ein Drittel leichter als ein Äquivalent aus Stahl – und zudem deutlich stoßfester. Der Treibstoff für das Fahrzeug basierte auf Hanföl.
Auch Cannabidiol (CBD) lässt sich aus Nutzhanf gewinnen. CBD ist eines von über 100 in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoiden und seinerseits ausgesprochen vielseitig: Es gilt als entzündungshemmend, angstlindernd, entkrampfend. Das macht es sowohl medizinisch wertvoll als auch kosmetisch interessant. Sowohl in der Behandlung von Epilepsie als auch in der von sozialen Phobien konnten damit Erfolge erzielt werden. Beliebt ist es auch als Beruhigungstee oder Öl. Seine antioxidativen Eigenschaften haben ihm wiederum einen festen Platz in einem aktuellen Beauty-Hype verschafft: Hier gilt Cannabidiol als Helfer gegen Rosacea, Neurodermitis und Akne – oder einfach als Unterstützung für einen frischen Teint. Der Wirkstoff hat keinerlei berauschende Wirkung. Daher wurde 2020 vom EuGH verfügt, dass natürlich gewonnenes Cannabidiol nicht als Betäubungsmittel eingestuft werden darf.
Doch wer nun davon ausgeht, dass CBD ergo in allen Darreichungsformen legal sei, freut sich zu früh. Denn während der Erwerb und Besitz von CBD in Kosmetika kein juristisches Problem darstellen, sieht das bei CBD-Blüten schon ganz anders aus. In Deutschland werden „Pflanzen und Pflanzenteile der zu Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“ rechtlich als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel eingestuft. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass zwar extrahiertes CBD – wie es z. B. in Ölen verwendet wird – erlaubt ist. Doch Pflanzenteile wie Blüten sind auch beim Nutzhanf noch Teile der zitierten „Gattung Cannabis“ – und fallen damit unter das Betäubungsmittelgesetz. Der Gesetzgeber argumentiert hier folgendermaßen: Auch bei sehr niedrigem THC-Gehalt besteht eine theoretische Möglichkeit, den psychotropen Wirkstoff zu extrahieren und in ausreichender Menge dann konzentriert zu Rauschzwecken zu missbrauchen.
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