1. „Das Cannabisgesetz ist gescheitert…
…und muss rückgängig gemacht werden“: Das Cannabisgesetz (CanG) ist erst ein Jahr in Kraft, wurde zudem noch nicht vollumfänglich umgesetzt. Eine fundierte Evaluation des Gesetzes ist erst für Herbst 2025 geplant. Außerdem erschwerend: Häufig werden wissenschaftliche Cannabis-Forschungsprojekte mit einer bundesweiten kommerziellen Abgabe von Cannabis verwechselt. Letzteres (die sogenannte Säule II) wurde jedoch nie gesetzlich umgesetzt. Stattdessen ermöglicht die Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung (KCanWV) den rein wissenschaftlichen Umgang mit Konsumcannabis zu Forschungszwecken – mit dem Ziel, belastbare Daten für künftige drogenpolitische Entscheidungen zu liefern.

2. „Cannabis aus Fachgeschäften ist eine Einstiegsdroge, besonders für Jugendliche 

Wissenschaftliche Studien haben den „Einstiegsdrogen“-Mythos hinreichend widerlegt. Vielmehr geht man davon aus, dass die Kriminalisierung von Cannabis und damit einhergehende Kontakte in den Schwarzmarkt häufig der eigentliche Übergang zu härteren Drogen sind. Was viele außerdem vergessen: Eine Teilnahme an den geplanten Pilotprojekten ist für Jugendliche ausgeschlossen! Ein Nachweis der Volljährigkeit ist für die Studienteilnahme Voraussetzung.

3. „Legale Cannabis-Fachgeschäfte werden zu mehr Konsum führen.“ 
Studien zu Ländern, in denen Konsumcannabis bereits seit mehreren Jahren legalisiert ist, konnten diese Annahme nicht eindeutig bestätigen. Auch hierzulande soll der bereits bestehende Konsum nicht ausgeweitet, sondern durch qualitätskontrollierte Alternativen zu oftmals verunreinigten Schwarzmarktprodukten weniger gesundheitsschädlich gemacht werden. Erste Ergebnisse eines vergleichbaren Pilotprojekts in der Schweiz deuten darauf hin, dass Studienteilnehmende durch einen legalen Verkauf eher auf den Bezug vom Schwarzmarkt verzichten. Viele reduzieren ihren Konsum sogar – oder wechseln zu weniger gesundheitsschädlichen Konsumformen als Rauchen. 


4. „In Fachgeschäften Cannabis kaufen? Bestimmt so einfach wie im Supermarkt.“
 
Die Pilotprojekte sind streng reguliert und nicht ohne weiteres für die Allgemeinheit zugänglich. Wer Konsumcannabis in einem Fachgeschäft erwerben möchte, muss sich persönlich vor Ort als Studienteilnehmer:in registrieren lassen. Dies setzt die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen voraus, darunter zum Beispiel Volljährigkeit und Ausschluss bestimmter schwerer Erkrankungen. Jeder Kauf wird zur wissenschaftlichen Datenerhebung pseudonymisiert dokumentiert – Einkäufe von nicht registrierten Personen sind damit absolut ausgeschlossen. 


5. „Fachgeschäfte werden Cannabistourismus auslösen.“
 
Deutschland = Niederlande 2.0? Das ist ein Mythos! Die Teilnahme an einer Studie und damit der Einkauf in einem Fachgeschäft sind nur möglich, wenn der Hauptwohnsitz in der jeweiligen Stadt liegt. Das ist bei der Registrierung entsprechend nachzuweisen. So wird sichergestellt, dass keine „Cannabis-Touristen“ aus anderen Regionen oder dem Ausland anreisen, um in den Geschäften einzukaufen.


6. „Man kann in den Fachgeschäften unbegrenzt Cannabis kaufen.“
 
Nein, die Abgabemengen sind klar begrenzt. Orientiert an den Vorgaben des CanG darf pro Studienteilnehmer:in nur eine bestimmte Menge Cannabis pro Monat erworben werden. Für junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren gelten noch strengere Limits. Um Missbrauch zu verhindern, werden diese Kontingente mithilfe eines personalisierten Teilnehmerausweises kontrolliert – das bedeutet: Bei jedem Einkauf im Geschäft werden die bisherigen Verkäufe überprüft. Ist das monatliche Limit erreicht, kann während des verbleibenden Monats kein THC-haltiges Produkt mehr gekauft werden. 


7. „Industriefinanzierte Forschung ist nicht objektiv.“
 
Geldgeber sind nicht gleich Einflussnehmer: Forschung folgt wissenschaftlichen Standards, nicht wirtschaftlichen Unternehmensinteressen. Industriefinanzierung ist gängige Praxis und bei den geplanten Cannabis-Pilotprojekten auch explizit erlaubt (siehe BMEL). Die wissenschaftliche Leitung der Pilotprojekte agiert komplett unabhängig von den finanzierenden Unternehmen, was mittels Ethikvotum geprüft wird. Sie bestimmt die Forschungsdesigns, analysiert die erhobenen Daten und kommuniziert die Ergebnisse beispielsweise in Form einer Publikation in peer-reviewten Fachjournalen. Zusätzlich werden alle Projekte in öffentlichen Registern dokumentiert. 

Wie kam es zu dieser Entscheidung?

In der Schweiz ist der Anbau, der Import/Export, die Weiterverarbeitung und der Verkauf von Cannabis untersagt, mit der Ausnahme von Hanfblüten und -Produkten, die einen THC-Gehalt von weniger als einem Prozent aufweisen dürfen. Zudem gibt es eine straffreie Toleranzgrenze von 10 Gramm Cannabis für den Eigenbedarf. Allgemein gilt Cannabis jedoch weiterhin als illegale Droge und wird oftmals auf dem Schwarzmarkt bezogen, mit allen bekannten Risiken für die persönliche Gesundheit. Aus diesem Grund hat das Parlament beschlossen, für zehn Jahre Pilotversuche mit nicht-medizinischem  Cannabiskonsum bei Erwachsenen zu erlauben. 

Aus diesem Grund verabschiedete das Parlament eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) am 25. September 2020. Diese Anpassung war die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von örtlich und zeitlich begrenzten, wissenschaftlichen Pilotversuchen mit Cannabis zu “Genusszwecken”.

Seit dem 15. Mai 2021 ist die neue Regelung in Kraft und erlaubt wissenschaftliche Tests, bei denen kontrolliert Cannabis an Menschen abgegeben wird, um herauszufinden, wie sich Cannabis auf die Gesellschaft auswirkt. Diese Tests sollen helfen, bessere Gesetze in Bezug auf Cannabis zu machen.

Was ist ein Pilotversuch?

Unter dem Begriff “Pilotversuch” verbirgt sich eine wissenschaftliche Studie, die zum Ziel hat, den Umgang mit Cannabis und die Auswirkungen auf die Gesellschaft zu analysieren. Mit den Ergebnissen einer solchen Studie können mehr Daten über den allgemeinen Cannabiskonsum und auch die Beeinflussung von Körper und Psyche zusammengetragen werden. Aber wie genau funktioniert das?

Zuerst einmal werden Studienteilnehmer:innen gesucht, die spezifische Kriterien erfüllen. Unter anderem müssen sie in einem der teilnehmenden Kantone wohnhaft sein und regelmäßiger Cannabis-Konsument:in sein. Letzteres dient dazu, keine neuen potentiell neuen Konsument:innen zu werben und so die Konsumentenzahlen zu erhöhen. Ist man dann offizielle:r Proband:in, ist man dazu berechtigt, legales, nicht-medizinisches Cannabis oder Cannabisprodukte wie Edibles oder Tinkturen in bestimmten Mengen zu erwerben. 

Um das Ganze im Rahmen zu halten und Daten zu erheben, werden regelmäßig Befragungen und Analysen durchgeführt, um beispielsweise die durchschnittliche Konsummenge oder Konsumart der Teilnehmer:innen, die Auswirkung auf ihre Psyche und das allgemeine Konsumverhalten zu untersuchen. Auf Basis dieser Ergebnisse  könnten bestehende Gesetze zum Cannabiskonsum optimiert und beispielsweise Themen wie Safer-Use und Schadensminderung gefördert werden.

Welche Rolle spielen BAG & ISGF?

Das Schweizer Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung (ISGF) beschäftigt sich grundsätzlich mit Themen wie Suchtprävention und Aufklärung, weshalb auch sie eine große Rolle bei der Durchführung der Pilotversuche spielen. Damit die Studien ordnungsgemäß und wissenschaftlich durchgeführt werden können, bedarf es Regeln und Informationen, welche die Studienteilnehmer:innen schützen sollen – sowohl körperlich als auch rechtlich.

An einem der Pilotversuche ist neben dem ISGF auch die Sanity Group beteiligt . Die Studie unter dem Namen „Grashaus Projects“ wird noch in diesem Jahr starten.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist zuständig für die Bewilligung der Pilotversuche und auch im späteren Verlauf fungiert es als Kontrolleinheit: Auch nach der Bewilligung eines Pilotversuches finden regelmäßige Inspektionen statt, um die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen.

Sowohl das BAG als auch das ISGF erhoffen sich aus den diversen Pilotprojekten eine Zurückdrängung des Schwarzmarktes und zeitgleich eine Verbesserung des Jugendschutzes. Zudem liefern die Versuche wertvolle Ergebnisse über Aspekte wie Arbeitsfähigkeit bei regelmäßigem Konsum sowie die Auswirkung von Cannabis auf familiäre und soziale Beziehungen.  

Vorteile für Konsument:innen

Ein Pilotversuch in dieser Art und Weise ist nicht nur für die Wissenschaft und die Gesellschaft von Vorteil, die ihre Schlüsse aus den Ergebnissen ziehen kann.  Er kann potentiell auch positive Auswirkungen für die Studienteilnehmer:innen und Konsumierende nach sich ziehen.

Mit der Legalität des Erwerbs und Konsums von Cannabis könnte auch die Stigmatisierung des Konsums allmählich verschwinden. Es besteht keine Notwendigkeit mehr, sich beim Konsum zu verstecken oder panisch zu werden, wenn sich noch ein Beutel mit Cannabis in der Jackentasche befindet und Polizei-Beamte in der Nähe sind. Für viele ist dies ein enorm wichtiger Punkt, da durch diese Entstigmatisierung auch eine Normalität in Bezug auf das Thema Cannabis entstehen könnte.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Qualität der Produkte. Während sich im Cannabis von der Straße Streckmittel, Verunreinigungen oder Schimmel befinden können, braucht man sich bei Produkten aus den Abgabestellen keine Sorgen zu machen. Vielmehr wird bei der Produktion der Cannabisblüten bereits auf Bio-Qualität und Nachhaltigkeit gesetzt. Und auch bei der Trocknung legen viele Unternehmen eine große Sorgfalt an den Tag, was am Ende den Konsument:innen zugutekommt.

Doch auch bei Top-Produkten beinhaltet der Konsum Risiken. Aus diesem Grund bilden auch die Aufklärung und Beratung einen wichtigen positiven Aspekt der Pilotversuche. Safer-Use-Guidelines, Beratung bzgl. des eigenen Konsummusters und Aufklärung über die Wirkung von THC können insbesondere für unerfahrene Cannabis-Interessierte hilfreiche Stützen sein. Zudem besitzen alle Produkte, die Studienteilnehmer:innen erwerben können, eine klare und nachgewiesene Auszeichnung ihres THC-Gehaltes – was man im Schwarzmarkt vergeblich suchen würde.

Grashaus Projects: Sanity Group betreibt Europas erstes legales THC-Fachgeschäft in Baselland

Grashaus Projects betreibt im Rahmen eines Pilotversuchs in Allschwil im Kanton Basel-Landschaft Europas erstes legales Cannabis-Fachgeschäft. Hier können Studienteilnehmer:innen bereits ab Dezember 2023 legal THC-haltige Blüten und weitere Produkte erwerben. Diese stammen vom Schweizer Hersteller SwissExtracts. Zur Auswahl stehen neben Blüten auch Haschisch, Tinkturen, Vape-Sticks und Edibles.

Das Besondere an Grashaus Projects ist die Tatsache, dass es  sich bei dem Store um Europas allererste, echte “Dispensary” handelt. Dispensary oder Abgabestelle bedeutet in diesem Fall, dass der Laden ausschließlich auf den Verkauf von Cannabisprodukten und die damit verbundene Beratung ausgerichtet ist. Andere Formen von Abgabestellen, wie beispielsweise Apotheken im Kanton Bern, erweitern ihre eigentliche Tätigkeit um den Verkauf der THC-haltigen Produkte – sie werden von bewilligten Anbau-Unternehmen mit Blüten versorgt. In Zürich und Genf wiederum setzt man auf Anbauvereine, welche das Cannabis selbst produzieren und den Mitgliedern des Vereins verkaufen dürfen.

In der Abgabestelle Grashaus Projects findet eine fachliche Konsumberatung statt, die durch Safer-Use-Guidelines unterstützt wird. Ziel ist es, die Studienteilnehmer:innen auf den Pfad eines möglichst risikoarmen Konsums zu führen, auch in Hinblick auf schädlichen Tabakkonsum: Man rät beispielsweise zur Nutzung eines Verdampfers, um Schadstoffe zu verringern oder statt stark THC-haltiger Sorten lieber auf ausbalancierte Sorten auszuweichen. 

Alles in allem stehen bei Grashaus Projects der verantwortungsbewusste und schadensmindernde Konsum sowie die Beratung und Aufklärung im Vordergrund. Erfasst werden Konsumverhalten sowie die körperliche und psychische Gesundheit der Teilnehmenden. Doch auch die gesellschaftlichen Auswirkungen, insbesondere auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, werden analysiert. Man darf also sehr gespannt sein, welche Ergebnisse während und nach der 5-jährigen Pilotphase erwartet werden können und wie sich der Konsum von legalem Cannabis auf die Schweizer Gesellschaft auswirkt.

Mehr zum legalen Fachgeschäft in Basellandschaft erfahrt Ihr auf der Website www.grashausprojects.ch

Anbau im Ausland

In Luxemburg ist es den Bürger:innen erlaubt, insgesamt vier Cannabispflanzen legal anzubauen. Eine Regel dabei ist jedoch, dass der Anbau nicht öffentlich sichtbar sein darf. Das bedeutet, dass ein “Grow” nicht in gut einsehbaren Gärten oder auf dem Balkon, sondern hauptsächlich in dafür vorgesehenen “Growboxen/-schränken” stattfinden darf. 
Auch Malta gestattet seinen Bewohner:innen den Anbau von vier Pflanzen, die Regierung schreibt den Hobbygärtner:innen allerdings nicht vor, wo diese angebaut werden dürfen — im Gegensatz zu den Niederlanden, wo zwar fünf Pflanzen erlaubt sind, das Gelände allerdings eingezäunt sein muss und auch keine Geruchsbelästigung für die umgebenden Nachbar:innen darstellen darf.

In den USA ist es ähnlich wie in den Niederlanden: Das Anbaugebiet muss umzäunt sein und darf keine Belästigung für Umliegende darstellen. Allerdings ist es in einigen Bundesstaaten sogar erlaubt, bis zu 15 Pflanzen gleichzeitig anzubauen.

In Uruguay darf man zwar “nur” bis zu sechs Pflanzen pro Haushalt anbauen, doch darüber hinaus ist es möglich, einen Bestand an 480 Gramm getrocknetem Cannabis zu Hause zu lagern. Grundsätzlich gilt für alle Länder, dass der Zugang sowohl zum Endprodukt als auch zu den Pflanzen selbst für Minderjährige ausreichend zu schützen ist.

Eigenanbau von Cannabis in Deutschland 

Nach dem aktuellen Cannabisgesetz (CanG) wird auch in Deutschland ab 2024 der Anbau von bis zu drei “lebenden” Pflanzen pro Person erlaubt sein. Auch für Deutschland gelten viele der Regeln wie in den anderen Ländern. Beispielsweise gibt es selbstverständlich auch hier die Pflicht für Eigenanbauer:innen, ihre Pflanzen sowie ihre Ernte vor dem Zugriff durch Minderjährige zu schützen. 

Anders als in einigen Ländern wird es in Deutschland auch Cannabis Clubs geben. Hierbei handelt es sich um Vereine oder Genossenschaften, die gemeinsam den Anbau von Cannabis im geregelten Maße praktizieren können. Das Cannabis wird gemeinschaftlich produziert und anschließend an die Clubmitglieder abgegeben. Dabei darf jedoch kein gewerblicher Charakter entstehen. Konsumieren dürfen die Mitglieder allerdings nur in den eigenen vier Wänden oder innerhalb eines bestimmten Radius (Abstandsregel), die weit genug von Orten wie Schulen, Kindergärten oder öffentlichen Sportstätten entfernt ist.

Wichtig beim Anbau in Deutschland ist auch, dass das eigens angebaute Cannabis nur für den Eigenverbrauch genutzt werden darf. Jegliche Weitergabe oder gar der Verkauf des eigenen Cannabis kann weiterhin zu strafrechtlichen Folgen führen.

Mögliche Probleme & Risiken beim Eigenanbau

Auch wenn der legale Eigenanbau für viele passionierte Hobby-Grower:innen einen Segen darstellt, so birgt der Anbau der persönlichen Vorräte auch Risiken und Probleme. Um am Ende des Tages ein wirklich gutes und sauberes Produkt zu erhalten, gehört einiges an Expertise und Sorgsamkeit – beim Indooranbau zusätzlich noch einiges an Kosten.

Risiken beim Outdoor-Anbau

Zu den häufigsten Risiken und Problemen bei einem Anbau unter freiem Himmel oder in einem Gewächshaus zählt definitiv das Thema Kontamination: Bereits die falsche Wahl des Standortes kann Kontaminationen verursachen, da Pflanzen in der Lage sind, Schwermetalle und Giftstoffe aus dem Boden zu absorbieren. Diese Stoffe werden durch die Stängel der Pflanze bis in die Blüten geleitet, in denen sie sich ablagern und für Konsument:innen gesundheitsschädliche Folgen haben können. 
Auch Schimmelbefall ist ein nicht zu unterschätzender Risikofaktor. Durch den Befall kann in wenigen Tagen ein Großteil der Blüten ungenießbar werden und im schlimmsten Fall weitere Pflanzen infizieren. Doch auch nach der Ernte kann durch falsche Lagerung Schimmel entstehen, der beim Konsum eine enorm gesundheitsschädigende Wirkung haben kann. 

Oftmals ist auch eine unzureichende Sicherung ein Problem beim Outdoor-Anbau – ein einfacher Maschendrahtzaun ist schnell zerschnitten. Somit besteht bei geringeren Sicherheitsvorkehrungen das Risiko von Diebstahl oder dem Zugang von Minderjährigen.

Risiken beim Indoor-Anbau

Der Anbau in einem dafür vorgesehenen Schrank oder Anbau-Zelt bietet gerade für Anfänger:innen und Unerfahrene einige Risikofaktoren und Probleme, die man nicht außer Acht lassen sollte.

Ein wichtiger Punkt sind allein schon die Kosten, die durch die Nutzung einer Indoor-Anlage anfallen: Da wären einmal die Stromkosten für die künstliche Belichtung, Ab- und Zuluft sowie für den Betrieb eines Umluftventilators – in manchen Fällen kommt zusätzlich noch eine Heizung oder eine Entfeuchtungsanlage zum Einsatz. Je nach Anbaumethode muss mit weiteren Kosten für die Bewässerung gerechnet werden. Und da Pflanzen in Töpfen ihre Nährstoffe schnell aufgebraucht haben, bedarf es oftmals noch der Zugabe von Düngemitteln, die ebenfalls Geld kosten.

Bereits bei der Installation der Anlage muss sorgfältig gearbeitet werden, da hierbei Risikofaktoren entstehen können, beispielsweise durch eine falsche oder unsachgemäße Installation der Einzelteile. Falsche Verkabelungen können dabei Kurzschlüsse erzeugen und somit eine Brandgefahr darstellen. Und auch falsch angeschlossene oder undichte Bewässerungsanlagen können zu Wasserschäden führen.

Und zu guter Letzt ist auch eine Indooranlage nicht vor Kontamination geschützt. Insbesondere Schimmelbefall kann durch unsauberes Arbeiten oder unzureichende Hygiene im Anbauzelt zu einem echten Problem werden, da es sich in einem geschlossenen Raum noch schneller verbreiten kann.

Aufklärung für Eigenanbau fördern

Viele der oben aufgeführten Risiken und Probleme entstehen hauptsächlich aus Unwissenheit und fehlendem Know-How in der Pflanzenpflege oder dem Betreiben einer Anbauanlage. Um diese Faktoren so gering wie möglich zu halten, ist eine Aufklärung und Wissensweitergabe in diesem Feld unerlässlich.

Öffentlich verfügbares Wissen zu Themen wie Pflanzengesundheit, Anlagenhygiene oder die Identifikation von Schädlingen können zu einer starken Reduzierung von Missernten und gesundheitsschädlichen Blüten führen. Aber auch Anleitungen zum Betreiben eines Anbauzeltes oder visuelle Lernmaterialien zur Erkennung von Nährstoffmängeln oder -überschüssen wären durchaus sinnvoll, um den Eigenanbauer:innen einen geeigneten Leitfaden an die Hand zu geben, der Risiken minimiert. 

Auch das Thema Jugendschutz könnte bei der Aufklärung viel detaillierter erläutert werden. Anstatt nur die Forderung in den Raum zu stellen, dass die Pflanzen und die Ernte unzugänglich für Minderjährige sein müssen, könnten hier direkte Vorschläge zur Absicherung von Anbauflächen oder Anbau- und Lagerschränken aufgezeigt werden.

Grundsätzlich ist zwar jede:r individuell für den Erfolg und die Qualität seines oder ihres Eigenanbaus verantwortlich. Doch nur durch das Bereitstellen und Abrufen von Informationen entsteht die Möglichkeit, einen Eigenanbau ohne größere Risiken zu praktizieren, um sich und andere nicht zu gefährden.

Im März letzten Jahres veröffentlichte Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir ein Video, mit dem er auf Schutzwesten aufmerksam machen wollte, die freilaufende Hühner vor Habicht-Attacken schützen können. Im Video sieht man ihn in einem Park stehen, sein Briefing-Team zupft noch an ihm herum, als die Dreharbeiten jäh unterbrochen werden – allerdings nicht durch einen spontanen Greifvogelangriff von oben: ein auf einem Skateboard vorbei rollender junger Mann ruft ihm die Frage zu: “Wann Bubatz legal?”
Özdemir weiß sofort, was gemeint ist: “Wenn es nach mir geht, bald“, lacht er, “Wir haben es ja versprochen in der Koalitionsvereinbarung“, entgegnet er.

Knapp ein Jahr später, im April, wurde dann deutlich, was von diesem Vorhaben der Cannabis-Legalisierung in Deutschland in der politischen Realität übrig bleiben wird: eine Legalisierung light. Am 12. April 2023 stellten Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Özdemir ihre Pläne zur teilweisen Legalisierung von Cannabis vor. Das überarbeitete Eckpunktepapier 2.0 sieht ein Zwei-Säulen-Modell¹ vor. Dieses beinhaltet die Streichung von Cannabis von der Liste der Betäubungsmittel, die kontrollierte Abgabe von Cannabis über Vereine sowie den privaten Eigenanbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Pflanzen im Rahmen der Säule 1. Im nächsten Schritt – als Säule 2 – soll der Verkauf über lizensierte Fachgeschäfte in Pilotprojekten getestet werden.

Einen kompakten Überblick zu den Pilotprojekten haben wir hier zusammengestellt.

Doch zuvor noch ein paar Worte zur Säule 1:

Säule 1: Entkriminalisierung, Eigenanbau und Cannabis Social Clubs

Die erste Säule soll den nicht-kommerziellen Anbau im privaten Bereich und im Rahmen von Cannabis Social Clubs regeln. Dazu liegt nun seit Anfang Juli ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Generell sollen der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenbedarf und der Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen straffrei werden. Faktisch handelt es sich um eine Entkriminalisierung des Anbaus und des Besitzes von Cannabis zum Eigengebrauch.


Die Clubs wiederum sollen eine Organisationsstruktur zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis bilden. Im ersten Schritt können Erwachsene bundesweit nicht-gewinnorientierte Vereine zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis gründen. Diese Vereinigungen dürfen maximal 500 Mitglieder haben. In diesen Cannabis Clubs dürfen die Mitglieder gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und auch nur an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Das Mindestalter ist 18 Jahre. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist verboten.

Säule 2: Regionales Modellvorhaben mit “kommerziellen Lieferketten” für Cannabis

Die zweite Säule würde im nächsten Schritt auf dem Weg zu einer bundesweiten Legalisierung regional begrenzte “Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten” vorsehen. Diese Pilotprojekte sind als erster Schritt zu einer evidenzbasierten, progressiven Drogenpolitik gedacht. Unternehmen würde damit die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe von Genusscannabis in Fachgeschäften an Erwachsene in einem lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Über einen Zeitraum von fünf Jahren dürfen Unternehmen in lizenzierten Fachgeschäften Cannabis an Erwachsene verkaufen. Das Modellvorhaben würde dann wissenschaftlich begleitet und erstreckte sich auf bestimmte Kreise und Städte in mehreren Bundesländern. Einige Städte und Bundesländer haben schon ihr Interesse an der Teilnahme bekundet (siehe unten), doch zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, welche davon wirklich am Pilotprojekt teilnehmen .
Mit dieser Säule könnten die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden. Der Gesetzesentwurf zur Säule 2 steht allerdings noch aus, viele Rahmenbedingungen für Pilotprojekte sind noch unklar.

Diese Städte bieten sich als Modellregion an

“Beworben” haben sich schon diverse Kandidaten, die gerne als Modellregion ausgewählt würden: Aus einer WELT-Umfrage unter 35 deutschen Städten geht hervor, dass bereits jetzt mindestens elf deutsche Städte offen dafür sind, künftig als Cannabis-Modellregion zur Verfügung zu stehen. Bremen teilte mit, man stehe einer Teilnahme als Modellregion grundsätzlich offen gegenüber. Hannover ist ebenfalls an einer Teilnahme „sehr interessiert“. Bonn stehe dem Vorhaben „positiv gegenüber“, auch Tübingen, Leipzig, Münster und Schwerin. Darmstadt teilt mit, die Option eines Modellversuchs sei Teil des Koalitionsvertrags. Wiesbaden fasste einen entsprechenden Beschluss in der Stadtverordnetenversammlung 2021. Außerdem haben Frankfurt und Offenbach im Rahmen der Umfrage ihr Interesse signalisiert.


Orte wie Berlin, Hamburg, Köln, Dortmund, Düsseldorf und Stuttgart teilten mit, dass sie sich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht mit einer Tendenz äußern können, wenn auch die einzelnen Berliner Bezirke Lichtenberg und Kreuzberg-Friedrichshain schon entschieden haben, teilnehmen zu wollen.

Andere Städte wissen hingegen schon jetzt, dass sie mit Sicherheit kein Cannabis im Pilotprojekt verkaufen wollen: Dazu gehören etwa Städte wie Nürnberg, Freiburg, Aachen, Essen und Eisenach. Neben Bayern hat sich auch NRW als Bundesland ablehnend zur Teilnahme am Modellversuch geäußert, obwohl in beiden Fällen mehrere Bezirke und Städte ihr Interesse an der Teilnahme bekundet haben. Fraglich ist an dieser Stelle, wie die Entscheidungskompetenzen dabei verteilt sind: Könnte ein Bundesland ein Veto einlegen, wenn es einen kommunalen Stadtratsbeschluss zur Teilnahme gibt? Diese Details müssen vom Gesetzgeber noch geklärt werden

Geplante Pilotprojekte zur legalen Abgabe von Cannabis in den Niederlanden und der Schweiz

Die Key Facts zum niederländischen Pilotprojekt, Stand Sommer 2023:

Schon 1976 hatte sich die niederländische Regierung zu einem halbherzigen Schritt durchringen können: Gemäß der bis heute umstrittenen “Coffee Shop”-Richtlinie wurde nicht die gesamte Wertschöpfungskette legalisiert und staatlich kontrolliert, sondern nur der Verkauf und Konsum toleriert, die Produktion und der Handel blieben verboten. Die Belieferung der Coffeeshops ist somit illegal. Der Handel wird über kriminelle Netzwerke abgewickelt. Doch nun will man in den Niederlanden den ganzen Schritt gehen: Schon 2017 gab es erste Ansätze, diesen aktuellen Graubereich abzuschaffen.

Als Kompromiss einigten sich die Parteien im niederländischen Parlament auf einen Gesetzentwurf für Modellversuche. Doch erst 2019 wurden die regulatorischen Rahmenbedingungen offiziell verabschiedet. 140 Unternehmen bewarben sich seinerzeit um Lizenzen, von denen 40 nach vorheriger Prüfung für ein Losverfahren zugelassen wurden. Aus diesem Pool wurden dann zehn Unternehmen im Dezember 2020 ausgelost, die legal für die Coffee Shops in den zehn Gemeinden als Modellregion Cannabis produzieren sollen. Insgesamt sollten 73 Coffee Shops ausschließlich legal produziertes Cannabis vertreiben – als sozialwissenschaftliches Experiment.

Doch seitdem kam es zu massiven Verzögerungen: Kapitalgeber wurden teilweise 18 Monate überprüft, zudem weigerten sich Banken, den Unternehmen Geschäftskonten bereit zu stellen, Versicherungen verweigerten ebenfalls die Zusammenarbeit. Der Start wurde mehrmals verzögert. Voraussichtlicher Beginn ist nun: Herbst 2023. Insgesamt soll das Experiment vier Jahre dauern. Ein dichtes Track ’n‘ Trace System soll garantieren, dass kein legal produziertes Gras in den illegalen Markt gerät. Alle Unternehmen agieren Umsatzsteuer befreit. Die meisten Unternehmen produzieren ausschließlich Indoor. Alle Batches müssen von einem unabhängigen Labor geprüft werden, bevor sie in den Handel gelangen.

Noch 2024 will die Politik zudem ein erstes Zwischenfazit ziehen. Da es sich um ein “wissenschaftliches” Pilotprojekt handelt, stände die legale Wertschöpfungskette auch im Einklang mit der Single Convention und europäischem Recht.

Schweiz: Pilotversuche mit Cannabis zu “Genusszwecken”

Schon vor drei Jahren, im September 2020 hat das Parlament der Schweiz eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) verabschiedet, die seit Mai 2021 in Kraft ist. Mit dieser Revision schafft die Politik mit dem neuen Artikel 8a BetmG die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von örtlich und zeitlich begrenzten, wissenschaftlichen Modellvorhaben mit Cannabis zu “Genusszwecken”.

Maximal werden 5.000 Personen pro Pilotprojekt akzeptiert. Der Projektzeitraum soll höchstens fünf Jahre betragen. Das Cannabis soll möglichst in der Schweiz nach Bio-Verordnung produziert werden, bei weiterem Bedarf sollen auch Importe möglich sein. Es soll eine Obergrenze von 20 Prozent THC-Gehalt für die Cannabisblüten und die weiteren, verarbeiteten Angebote an Cannabisprodukten gelten.

Die Teilnehmer:innen der Pilotprojekte müssen als Grundvoraussetzung ihren Wohnsitz im jeweiligen Kanton haben und regelmäßig Cannabis konsumieren. Die Konsument:innen müssen volljährig sein und dürfen nicht an Kontraindikationen leiden. Auch eine Schwangerschaft ist ein Ausschlusskriterium. Die Abgabe erfolgt in Fachgeschäften, und nur gegen ein Entgelt, mit einem bestimmten Verkaufslimit pro Monat von 10 Gramm THC für jedes Mitglied. Die Menge in Gramm pro Monat errechnet sich aus dem THC-Gehalt der Ware. Die Weitergabe an Dritte, Werbung und Konsum im öffentlichen Raum außerhalb der Fachgeschäfte bleiben verboten.
Die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche sowie die Einzelheiten zum Gesuchverfahren sind in der Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV) geregelt.

Deutschland: Pilotprojekte noch in diesem Jahr?

Der Beginn der Pilotprojekte in Deutschland ist für den Sommer 2024 geplant. Abhängig ist dieser Zeitplan allerdings davon, wann die Inhalte der Säule 2 tatsächlich in Gesetzesform vorliegen, und ob das Gesetzespaket EU-notifizierungspflichtig ist und ob der Bundesrat zustimmungspflichtig sein wird. Erst dann können die zukünftigen Player im deutschen Cannabis-Markt überhaupt konkret planen, wie und wo sie in den Aufbau von Abgabestellen investieren wollen, und welche Beschränkung ein Gesetz ihnen dann auferlegen wird.

Fazit

  • Die Pilotprojekte könnten ein erster Schritt zu einer evidenzbasierten, progressiven Drogenpolitik sein.
  • Erfahrungen anderer Länder wie den Niederlanden oder der Schweiz bieten wertvolle Hinweise auf die Umsetzung von Pilotprojekten in Deutschland.
  • Der Gesetzesentwurf zur Säule 2 steht noch aus, viele Rahmenbedingungen für Pilotprojekte sind noch unklar, z.B. welche Rahmenbedingungen der Gesetzgeber festlegt, welche Städte, Bundesländer und Regionen teilnehmen und welche Aufnahme- und Ausschlusskriterien für potentielle teilnehmer:innen der Pilotprojekte gelten würden?

FAQ

Wo gibt es bereits Pilotprojekte zur Abgabe von Genusscannabis in Europa?
Die ersten Pilotprojekte laufen in den Niederlanden und der Schweiz.

Wann beginnt das Genusscannabis-Pilotprojekt in Deutschland?
Der Gesetzentwurf zur zweiten Säule, die regionale Modellprojekte mit kommerziellen Lieferketten vorsieht, soll in der zweiten Jahreshälfte 2023 vorgestellt werden. Dann erfolgen voraussichtlich die Einreichung des Gesetzentwurfs bei der EU-Kommission und der Start des EU-Notifizierung-Prozesses³: Gemäß (EU-)Richtlinie 2015/1535 wird geprüft, ob das nationale Recht mit dem EU-Recht in Einklang steht.
Im Laufe des ersten Halbjahres 2024 wird das Feedback der EU-Kommission erwartet. Davon ist abhängig, wie es weitergeht.

Was ist das Eckpunktepapier zur Abgabe von Genusscannabis?
Das überarbeitete Eckpunktepapier 2.0 vom April 2023 sieht ein Zwei-Säulen-Modell vor. Dieses beinhaltet die Streichung von Cannabis von der Liste der Betäubungsmittel, die kontrollierte Abgabe von Cannabis über Vereine (Cannabis Clubs) sowie den privaten Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen. Im nächsten Schritt – als Säule 2 – soll der Verkauf über lizensierte Fachgeschäfte in Modellregionen getestet werden.

Wird Eigenanbau in Deutschland legalisiert?
Ja, dies ist Teil der Säule 1 des geplanten Gesetzesvorhabens. Es ist vorgesehen, dass der Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen straffrei bleiben soll. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll sich das Bundeskabinett Mitte August 2023 mit dem Gesetzentwurf zum Eigenanbau von Cannabis befassen.

Quellen

  1. Eckpunktepapier 2.0. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/eckpunkte-cannabis-12-04-23.html
  2. Cannabis Social Clubs: https://hanfverband.de/node/3543
  3. Städte als Modellregion: https://www.welt.de/politik/deutschland/article245250444/Cannabis-Diese-Staedte-wollen-bei-Lauterbachs-Experiment-mitmachen.html
  4. Schweizer Betäubungsmittelgesetz: https://lawbrary.ch/law/art/812_121_5-v2021.05-de-art-1/
  5. Schweizer Pilotprojekte: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/cannabis/pilotprojekte.html

Beitragsbild: Unsplash.com von Alexander Grey

Zuerst die gute Nachricht: Der Alkoholkonsum der Jugend sinkt konstant. Das hat der Report der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ergeben. Allerdings: Der Konsum von Cannabis steigt ebenso konstant. Und die Daten lassen darauf schließen, dass er sich auch häuft: So ist der Anteil der 18- bis 25- Jährigen, die in den letzten 30 Tagen vor der Befragung Cannabis konsumiert hatten, von viereinhalb Prozent im Jahr 2008 auf zwölf Prozent im Jahr 2021 geklettert. Auch die jüngeren Semester greifen der Befragung nach häufiger zum Joint: Hatten 2010 noch 1,7 Prozent im Monat vor der Umfrage Cannabis konsumiert, so lag dieser Anteil 2021 schon mehr als doppelt so hoch. Ebenfalls verdoppelt hat sich die Zwölf-Monats-Prävalenz bei den 18- 25 Jährigen beider Geschlechter. Insgesamt lag der Anteil der Cannabiskonsumierenden laut Report bei rund 4,5 Millionen Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren. Bei jeder vierten Person lag ein problematischer Konsum vor.

Drogenpolitik: Ein kurzer Ländervergleich

So erstaunt es wenig, dass nicht nur die Bundespsychotherapeutenkammer die bisherige Drogenpolitik für gescheitert erklärt: Immer mehr Kriminolog:innen, Jurist:innen und Politiker:innen glauben nicht mehr, dass die herkömmlichen Restriktionen dazu beitragen, den Konsum zu reduzieren. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn man ins Nachbarland schaut: Frankreich hat mit die rigideste Cannabis-Politik Europas – und gleichzeitig die höchsten Jugendkonsument:innenzahlen.

Eine vergleichende Studie und der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags sind sich daher einig: Ein kausaler Zusammenhang zwischen freizügiger Cannabispolitik und Konsumverhalten ist wissenschaftlich bisher nicht belegbar. Dort allerdings, wo kriminelle Banden die Belieferung des (illegalen) Markts sichern, steigt das Risiko von gestreckten und somit gesundheitsgefährdenden Produkten. Verunreinigte Cannabisprodukte können großen gesundheitlichen Schaden erzeugen – je nachdem, ob die Ware mit Haarspray und zerstoßenen Scherben oder gar mit härteren Drogen versetzt wurde. 

Cannabiskonsum kann Nebenwirkungen haben

Doch auch der Konsum von nicht verunreinigtem Cannabis kann durchaus negative Folgen haben, etwa für das adoleszente Gehirn. Cannabisprodukte wirken berauschend, wenn sie den Wirkstoff THC enthalten. Der Rauschzustand kann individuell in Ausprägung und Intensität variieren. Auswirkungen aufs Gehirn werden vor allem in jungen Jahren festgestellt: Dann kann der präfrontale Cortex in Mitleidenschaft gezogen werden – und das wiederum hat Auswirkungen auf Konzentration oder Problemlösungsverhalten. Ferner wird eine hohe THC-Konzentration mit der Auslösung von Psychosen in Verbindung gebracht. Von ihren Gegner:innen wird die geplante Legalisierung daher häufig als ein Signal der universalen Verharmlosung von Cannabis interpretiert. 

Anders argumentiert die aktuelle Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP: Gerade weil in jungen Jahren oder bei einer Disposition zu psychischen Krankheiten nicht mit Hanfprodukten zu spaßen ist, habe sich die Ampelkoalition das Projekt der Legalisierung auf die Fahnen geschrieben. Nur so lasse sich ein effektiver Gesundheits- und Jugendschutz wirklich gewährleisten – indem der illegale Markt verdrängt und eine offene Präventionsarbeit ermöglicht werde.

O’zapft is vs. O’graucht is: Eine alte neue Debatte

Bei allen realen Risiken muss Cannabis jedoch auch ins Verhältnis zu anderen legalen Rauschmitteln gesetzt werden, zum Beispiel zu Alkohol. Zwar hatte die Bundestagsabgeordnete Kristine Lütke (FDP) mit ihrem Tweet zum Oktoberfest „O’graucht is“ die Lacher auf ihrer Seite. Der Hintergrund ihres Posts ist jedoch gar nicht so witzig. Daran erinnerte die Grünen-Politikerin Linda Heitmann zum Jahreswechsel: In einem Welt-Interview versuchte die Suchtspezialistin der Grünen u. a. für die Gefahren von Alkohol zu sensibilisieren. Denn tatsächlich sind die gesundheitlichen Konsequenzen in vielerlei Hinsicht deutlich drastischer als die bei Cannabisprodukten. Alkohol bestitzt nachweislich krebserregende Eigenschaften und kann u. a. Hirnschäden bei chronisch starkem Konsum verursachen – in jedem Alter. Das Risiko, bei Überdosierung zu sterben, ist hoch. Neun Millionen Menschen in Deutschland – also über zehn Prozent der Bevölkerung – ”frönen” einem problematischen Konsum. Die durch Alkohol verursachten Todesfälle belaufen sich im Schnitt auf 74 000 pro Jahr.

Konsum mit Köpfchen: Empfehlungen aus Kanada

Dass Cannabis nicht derart lebensgefährlich ist, entbindet jedoch nicht von einem verantwortungsvollen Umgang. Kanada etwa hat Leitlinien für einen risikoärmeren Konsum aufgestellt. Darin werden klare Handlungsempfehlungen gegeben, die folgende Bereiche umfassen: 

  • Einen altersgerechten Konsum
  • Beachtung des THC-Gehalts, denn je höher der THC-Gehalt eines Produkts, desto höher ist das Risiko für psychische Probleme
  • Keine Vermischung mit anderen schädlichen Produkten wie Tabak oder Alkohol
  • Hinweise für den Straßenverkehr
  • Hinweis auf Risikogruppen

In Kanada ist der Konsum nach der Legalisierung in Teilen sogar zurückgegangen.

Fazit: Steigender Konsum erfordert Prävention

Der Cannabis-Konsum steigt – trotz oder gerade wegen einer Verbotspolitik. THC-haltige Produkte sind nicht zu harmlosen, ein verantwortungsvoller Umgang damit ist jedoch möglich. Schritte dahin kann die Legalisierung bieten, z. B. mit Leitlinien oder von der Cannabisindustrie selbst geförderter Prävention.

Factsheet

Unser Factsheet zum Thema Cannabiskonsum:


FAQ

Wie viele Menschen in Deutschland konsumieren regelmäßig Cannabis?

Im Alter zwischen 18 und 64 wurden in Deutschland 4,5 Millionen Menschen als Cannabis-Konsument:innen gezählt. Allerdings kommen noch ein paar Minderjährige hinzu – hier kann es eine Dunkelziffer geben. 

Wer sollte Cannabis nicht konsumieren?

Cannabis kann Psychosen auslösen, aber auch Spätfolgen haben. Diese Gruppen sollten Cannabis nicht konsumieren: 

  • Jugendliche bis zu 21 Jahren, um eine gesunde und vollständige Entwicklung des Gehirns nicht zu beeinträchtigen (Auswirkungen aufs Gehirn werden vor allem in jungen Jahren festgestellt: Dann kann z. B. der präfrontale Cortex in Mitleidenschaft gezogen werden – und das wiederum hat Auswirkungen auf Konzentration oder Problemlösungsverhalten)
  • Psychisch gefährdete Personen: Labilen Menschen sowie Menschen mit einer Psychose- oder Schidzophreniegeschichte in der Familie wird stark von Cannabiskonsum abgeraten
  • Herzkranke Personen
  • Schwangere und Stillende

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Am 26.10.2022 hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) das Eckpunktepapier zur Legalisierung von Genusscannabis vorgestellt. Ein offener Punkt darin: Die sogenannten Edibles. Hinter dem englischen Begriff für „essbar“ verbergen sich alle mit THC versetzten Lebensmittel wie Muffins, Kekse, Kuchen, Gummibärchen oder Schokoladenriegel –  aber auch Getränke wie Tee oder Kakao. In den Coffeeshops in den Niederlanden gehören sie längst zum festen Repertoire, auch in Kanada oder verschiedenen Staaten der USA kann man sie problemlos kaufen. In Deutschland läuft die Debatte zum Thema noch: Die Bundesregierung hat die finale Beantwortung der Frage vorerst vertagt und spricht im Eckpunktepapier davon, eine Erweiterung der Produktpalette um Edibles “spätestens im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes” zu prüfen. Grundsätzlich bleibt abzuwarten, wie die entsprechende Formulierung im Gesetzentwurf ausfallen wird, dessen Veröffentlichung für Ende März 2023 angekündigt wurde. Doch warum polarisieren ess- und trinkbare THC-Produkte überhaupt so sehr? 

Wenn schon legal, warum dann nicht alles?

Vom Châteuneuf-du-Pape zur Weihnachtsgans bis zum schäumenden Krug im Bierzelt: Berauschende Getränke haben in der westlichen Kultur seit Tausenden von Jahren einen festen Platz. Über alle sozialen Schichten hinweg gehört der Alkoholkonsum bis heute zu gesellschaftlichen Anlässen wie der Rote Teppich zur Oscarverleihung. Nicht allen mag sich daher auf Anhieb erschließen, worum sich die Diskussion um Edibles, zu denen auch THC-Limos oder das traditionelle indische “Bhang” (ein yoghurt-haltiges Getränk vergleichbar mit Lassie) gehören, eigentlich genau dreht. Nachvollziehbar schien dies, als die Trennungslinie zwischen Alkohol und Cannabis noch allseits strikt und klar verlief. Aber im Zuge einer möglicherweise bevorstehenden Legalisierung? Tatsächlich haben andere Staaten Erfahrungen mit ess- und trinkbaren Cannabisprodukten gemacht, die die Debatte in Deutschland beeinflussen können. 

Factsheet

Alles auf einen Blick: Unser Factsheet zum Thema Edibles:

Hintergrund: Vergiftungsfälle in Nordamerika

Erwähnenswert an der Stelle ist, dass die generelle Zustimmung der kanadischen Bevölkerung zur Legalisierung insgesamt dennoch rapide steigt: Befürworteten 2019 noch 49 Prozent der Befragten den staatlichen Verkauf von Hanfprodukten, so waren es 2021 bereits 78 Prozent: Von einem gescheiterten Projekt oder einem schlechten Image kann also nicht die Rede sein. Die Sorge darum, Edibles könnten zu Überdosierungen führen, sinkt hingegen – das allgemeine Interesse daran allerdings auch. Bevorzugten 2019 noch 36 Prozent der Befragten in Kanada diese Darreichungsform, so waren es 2021 nur noch 25 Prozent. Konstant war hingegen der Wunsch, die THC-Speise auch auswärts konsumieren zu können: Ebenfalls ein Viertel der Umfrageteilnehmer:innen würde ein Edible auch im Restaurant bestellen.
Auch in den USA ist die Zustimmung zur Legalisierung hoch: 75 Prozent befürworten sie. Der Beliebtheit von Edibles konnten die Berichte über Überdosierungen und Vergiftungen keinen Abbruch tun: 29 Prozent der Befragten gaben sie als bevorzugte Darreichungsform an. 35 Prozent würden sie im Restaurant bestellen und 21 Prozent planen, in Zukunft THC-Speisen zu konsumieren. Interessant wird es beim Thema Jugendschutz: Nur etwa die Hälfte der Befragten machte sich Gedanken dazu. Bei den Kanadier:innen waren es über 60 Prozent.

So funktionieren Edibles im Körper

Doch was unterscheidet Edibles eigentlich von anderen Darreichungsformen? Gerauchtes Cannabis wirkt deutlich schneller, dafür kürzer. Das macht sowohl die Dosierung als auch den Verlauf des THC-Rauschs leichter kontrollierbar. Wer Cannabis in Form von Edibles zu sich nimmt, wartet hingegen 30 bis 90 Minuten, bis man überhaupt etwas merkt. Und dann verselbständigt sich das Rauscherlebnis schnell nach eigenen Regeln – abhängig vom Stoffwechsel der Konsument:innen, dem Körpergewicht, der Magenfüllung, dem Terpene-Level – und natürlich der Dosis. Häufig wird der Höhepunkt bis zu vier Stunden nach Einnahme erreicht, der Nachhall kann jedoch bis zu 24 Stunden anhalten. Ab dem Moment der Ingestion besteht nur noch eine sehr reduzierte Möglichkeit, Einfluss auf den Wirkverlauf zu nehmen. Grund dafür ist die Art, wie der Körper das THC verstoffwechselt: Beim Rauchen gelangt es über die Lungenbläschen in den Blutkreislauf – dort wird es aber nur in Teilen verwertet. So fällt die Wirkung schwächer aus und verfliegt rascher. Beim Verzehr ist das anders: Ein deutlich höherer THC-Anteil gelangt bereits über den Speichel ins System, und sukzessive in Magen und Leber. Dort wird es zu 11-Hydroxy-THC umgewandelt – ein wenig erforschtes aber hochpotentes Cannabinoid. Das umgewandelte THC gelangt nun schnell ins Gehirn – mit deutlich stärkerer Wirkung.

Risikofaktor Rauchen: Warum industriell hergestellte Edibles einen Mehrwert bieten

Und doch: Der Verzehr von Cannabis kann im Vergleich zu anderen Darreichungsformen Gesundheitsvorteile bieten. So ist er deutlich ungenschonender als die herkömmliche Rauchware. Wer seinen Hanf mit Tabak mischt, geht nämlich sowohl ein höheres Krebs- als auch ein Suchtrisiko ein. Nicht zuletzt bedarf es keiner gesonderten Erlaubnis, Cannabis zum Beispiel in heißem Kakao aufzulösen. Dazu benötigt man schon jetzt nur ein paar Milligramm Blüten oder Haschisch und den Zugang zu einem Herd. Nur: Bei der DIY-Variante bestehen kaum Möglichkeiten der genauen Messbarkeit, zum Beispiel des  THC-Gehalts. Die Gefahr einer Überdosierung ist durch ein Edible-Verbot also keineswegs gebannt – im Gegenteil: Sie steigt potentiell. Genauso wie die Wahrscheinlichkeit, dass der Dreikäsehoch zu einem ofenfrischen Keks greift, der für ihn einfach aussieht wie ein Keks – und nicht wie ein essbares Rauschmittel.
So argumentieren Befürworter:innen der essbaren Darreichungsform, dass es gerade industriell gefertigte Edibles sind, die verschiedene Schreckensszenarien reduzieren können, indem der THC-Gehalt strikt kontrolliert, die Packungen eindeutig gekennzeichnet und somit verträgliche Dosierungen ermöglicht werden.

Safer-Use Guidelines statt Tarn-Schokolade

Zu den Befürworter:innen von Edibles zählen u. a. die Bundestagsabgeordnete Kristine Lütke (FDP) und Sanity-Group-CEO Finn Hänsel. Der Unternehmer versteht zwar auch die mahnenden Stimmen und das behutsame Eruieren der Bundesregierung, plädiert jedoch auch weiterhin für eine verantwortungsvolle Umsetzung. Im Verbund mit anderen Stakeholdern setzt sich sein Unternehmen für strikte SaferUse-Richtlinien ein. So müsse bereits das Packaging ganz klare Abgrenzungen und ausdrückliche Hinweise enthalten, um Verwechslungen vorzubeugen. Auch funktionale Kindersicherungen an der Verpackung seien zwingend. Und natürlich führt auch bei Edibles kein Weg an strikten Alterskontrollen und geschultem Fachpersonal in den Abgabestellen vorbei. 

Fazit

  • Edibles sind eine lungenschonende Darreichungsform von Cannabis und bisher z. B. in Kanada, manchen Staaten der USA und den Niederlanden legal.
  • Durch industrielle Fertigung wird eine bessere THC-Kontrolle und somit Dosierbarkeit möglich.
  • Jugendschutz muss höchste Priorität genießen und schließt entsprechendes Marketing – von Verpackung bis Abgabekontrolle – ein: Kindersichere Verpackungen und Reduzierung der Verwechslungsgefahr mit “harmlosen” Süßigkeiten eingeschlossen.
  • Hersteller sollten mit Safer-Use Guidelines aktiv zur Prävention beitragen.

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Am Anfang herrschte Euphorie: Bei der Regierungsbildung im Jahr 2021 schien Deutschland grundsätzlich bereit, den europaweit liberalsten Weg zur Legalisierung von Genuss-Cannabis zu beschreiten. Das Projekt sollte vor allem den Jugend- und Gesundheitsschutz verbessern. Die staatlich kontrollierte Abgabe von Genuss-Cannabis an Volljährige hätte außerdem auf längere Sicht das Potenzial, den illegalen Markt zurückdrängen – so weit, so durchdacht. Doch aufgrund der Bindung an völker- und EU-rechtliche Verträge kam ein nationaler Alleingang zunächst nicht in Frage. Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sollte federführend mit weiteren Ministerien erörtern, wie eine rechtskonforme Legalisierung gestaltet werden könnte. Daraus resultierte das Eckpunktepapier vom Oktober 2022, das von der EU-Kommission geprüft werden sollte. Da es sich jedoch nicht um ein offiziell eingeleitetes Notifizierungsverfahren handelte, lehnte diese eine Prüfung ab. Nun sollte ohne offizielles “Go” der EU-Kommission ein auf dem Eckpunktepapier basierender Gesetzentwurf erarbeitet werden.

Anbau- und Produktionsmodelle: Warum sind sie relevant? 

Eine der zentralen Rollen im Eckpunktepapier spielen Anbau- und Produktionsmodelle von Genuss-Cannabis. Denn rechtlich ist der Anbau und Handel mit der THC-haltigen Pflanze aufgrund bestehender EU- und UN-Verträge über nationale Grenzen bisher nur zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken gestattet. Die Bundesregierung beruft sich hier auf die 1993 abgegebene Interpretationserklärung und argumentiert, dass ihr geplantes Vorhaben im Sinne dieser Verträge sei. Der dort angestrebte Gesundheits- und Jugendschutz könne so effizienter umgesetzt werden. Ob die EU-Kommission sich dieser Perspektive anschließt, ist Gegenstand der laufenden Evaluierung. Falls ja, müssten im Nachgang immer noch alle Mitgliedsstaaten dieser Interpretation folgen, um einen grenzübergreifenden, innereuropäischen Handel auf ein legales Fundament zu stellen. 

Herausforderungen für Cannabis-Anbau in Deutschland: Stromverbrauch & CO₂ -Ausstoß

Als Konsequenz daraus wurde der inländische Anbau im Eckpunktepapier 1.0 klar favorisiert. Der wiederum würde das Unterfangen (des inländischen Anbaus und Handels) vor ganz neue Hürden stellen. Denn die klimatischen Bedingungen in Deutschland bieten keine stabile Basis für einen flächendeckenden Freiland-Anbau, und Gewächshäuser und Kunstlicht haben einen hohen Energiebedarf. Abgesehen davon scheint es ein Mammutprojekt, die gesamte Nachfrage aus rein inländischer Produktion abzudecken: Auf 400 Tonnen pro Jahr hat die Universität Düsseldorf das erwartbare Marktvolumen beziffert. Das Stromaufkommen, das dafür notwendig wäre, beläuft sich auf den Jahresverbrauch einer Stadt von der Größe Kölns. Steigende Energiepreise oder eine knappe Versorgungslage würden den Verkaufspreis also zusätzlich negativ beeinflussen. Vor allem aber ist diese Art von Anbau sehr CO₂-intensiv: Bis ein Kilogramm solcher Ware erzeugt ist, werden zwischen 2300 und 5200 Kilogramm CO₂ produziert. Zum Vergleich: Selbst ein Kilogramm Kaffee, das in Südamerika angebaut wird, liegt in seiner endgültigen Bilanz bei 15 Kilogramm CO₂ – Röstung und Transport nach Europa bereits eingeschlossen. 

Das Dilemma ist also offensichtlich: Um den illegalen Markt effektiv zurückdrängen zu können, ist eine flächendeckende Versorgung mit hochqualitativem Cannabis zu fairen Preisen ein entscheidender Schlüsselfaktor. Ist der Preis der potenziell legalen Ware zu hoch, steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass Konsument:innen sich doch wieder der bisherigen illegalen Quellen bedienen. Dort hingegen kann weder der angestrebte Jugend- noch der Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Importe wären in Summe klimaschonender und preiswerter – sie sind nach aktueller Rechtslage jedoch nur für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erlaubt.

Ausführlichere Informationen zu den von der Sanity Group empfohlenen Produktionsmodellen hier lesen.

Überarbeitete Eckpunkte 2023: Wie sieht Cannabisanbau im Zwei-Säulen-Modell aus? 

Vor diesem Hintergrund verkündete Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) gemeinsam mit Landwirtschaftsminister Cem Özdemir (Die Grünen) Mitte April 2023 überarbeitete Eckpunkte: Die ursprünglichen Ziele der Legalisierung sollen beibehalten werden. Doch dazu wird nun ein Zwei-Säulen-Modell angestrebt: Einerseits soll der Besitz entkriminalisiert und entsprechender Eigenanbau deutschlandweit gestattet werden – sowohl individuell als auch im Anbaukollektiv, in sogenannten Cannabis Social Clubs, wie sie etwa in Spanien schon weit verbreitet sind. Die Evaluierung dieser ersten Säule soll nach vier Jahren erfolgen. 

Andererseits sollen – ähnlich wie aktuell in der Schweiz – Modellregionen für wissenschaftliche Pilotversuche zur Legalisierung errichtet werden. Diese Versuche sollen für fünf Jahre laufen. Die Abgabe von Genuss-Cannabis erfolgt dann kontrolliert durch lizenzierte Fachhändler und soll ausschließlich an Volljährige erfolgen. Langfristiges Ziel ist es, eine Datenbasis für die weitere Evaluierung einer “echten” Legalisierung zu erzeugen. Und da es sich bei der Einrichtung einer Modellregion um eine wissenschaftliche Nutzung handelt, wäre der Import aus anderen Staaten mit günstigeren Anbaukonditionen vermutlich rechtskonform möglich. Der von vielen erhoffte flächendeckende, lizenzierte Verkauf ist damit jedoch vorerst vom Tisch.

Voraussichtlich erlaubte Produktionsmodelle auf einen Blick:

Cannabis (Social) Clubs – gemeinschaftlicher Eigenanbau: 

  • Anbauvereine bis zu 500 (volljährigen) Mitgliedern
  • keine Gewinnorientierung 
  • Vorgaben zu Jugendschutz und Qualität durch die Regierung, Kontrolle durch die Landesbehörden
  • Verkauf an Dritte oder Minderjährige ist strikt untersagt 
  • Pro Monat und Person können maximal 50 Gramm erworben werden, unter 21 Jahren nur 30 Gramm pro Monat; pro Tag und Person jedoch maximal 25 Gramm 
  • Sieben Samen oder fünf Stecklinge können im CSC zum Eigenanbau bezogen werden
  • Die Vereine müssen Beauftragte für Jugendschutz und Suchtprävention ernennen
  • Für Jugendliche unter 21 Jahren wird vermutlich eine Begrenzung des THC-Gehalts festgesetzt
  • Es gibt Berichts- und Dokumentationspflichten zu angebauten und abgegebenen Mengen
  • Es gilt ein Verbot des Im- oder Exports von Genusscannabis
  • Strikte Pflicht zur Alterskontrolle 
  • Werbeverbot

Individueller Eigenanbau:

  • Bis zu drei weibliche, blühende Pflanzen pro volljähriger Person sind erlaubt
  • Es erfolgt keine staatliche Qualitätskontrolle
  • Weitergabe an Minderjährige ist nicht gestattet

Zu welchem Stichtag das Zwei-Säulen-Modell in die praktische Umsetzung gehen soll, steht derzeit noch nicht fest – dies hängt vom parlamentarischen Verfahren zum Gesetzesentwurf ab.


Hinweis: Für medizinisches Cannabis gelten nach wie vor die bisherigen regulatorischen Vorgaben, Qualitätstandards und Produktionsmodelle. Hier wird jedoch der Löwenanteil importiert – Tendenz steigend. 

Fazit:

  • Zur vollständigen Legalisierung von Genuss-Cannabis ist es noch ein langer Weg – doch die Bundesregierung macht mit dem Zwei-Säulen-Modell den Anfang. 
  • Um die Ziele der Legalisierung (Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Verdrängung des illegalen Marktes) zu erreichen, ist die Versorgung mit ausreichend qualitativem wie preiswertem Cannabis entscheidend.
  • Die Herausforderung beim Anbau besteht einerseits in verschachtelten EU- und UN-Verträgen, die transnationalen Handel grundsätzlich untersagen – andererseits bedeutet Indoor-Anbau unter Kunstlicht allein in Deutschland einen hohen Stromverbrauch und CO₂-Ausstoß.
  • Das Zwei-Säulen-Modell sieht nun vor allem private und gemeinschaftliche inländische Produktion vor: In Form von Cannabis Social Clubs und privatem Eigenanbau. 
  • Ob in den Modellregionen, in denen die kontrollierte Abgabe im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsführung erfolgt und Importe zugelassen werden, wird geprüft. 

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Welche Rolle spielt soziale Gerechtigkeit im Hinblick auf Cannabis?

In vielen Ländern war Cannabis über Jahrzehnte komplett verboten – und die soziale Gerechtigkeit blieb auf der Strecke: Ganze Bevölkerungsgruppen wurden durch die Prohibition benachteiligt. Mit Gesetzen zur sozialen Gerechtigkeit soll nun sichergestellt werden, dass Menschen aus Gemeinschaften, die durch das Cannabis-Verbot und diskriminierende Strafverfolgung unverhältnismäßig stark geschädigt wurden, in die neue legale Cannabis-Industrie einbezogen werden. Einige politische Entscheidungsträger:innen arbeiten mittlerweile daran, der Kritik zu begegnen, dass Menschen aus den üblichen gesellschaftlichen Mehrheiten (Weiße, Männer, Wohlhabende etc.) legale Cannabis-Unternehmen gründen und davon profitieren, dass sie die gleichen Dinge tun, für die ihre weniger glücklichen Nachbar:innen noch vor wenigen Jahren verhaftet und zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Diese Marginalisierung und Kriminalisierung betraf überdurchschnittlich oft Minderheiten, Frauen, Menschen mit geringem Einkommen, People of Color und Medizinal-Cannabispatient:innen. Dieses Ungleichgewicht lässt sich am Beispiel der Frauen und Minderheiten sogar mit Zahlen zu den Beschäftigungsverhältnissen in der gerade entstehenden Cannabis-Industrie ablesen: Der Prozentsatz der von Frauen und Minderheiten besetzten Führungspositionen in der US-Cannabisbranche ist zwischen 2019 und 2021 gesunken, wie aus einem Bericht hervorgeht, der jetzt von MJBizDaily veröffentlicht wurde. Laut dem Bericht „Women & Minorities in the Cannabis Industry“ (Frauen und Minderheiten in der Cannabis-Branche) liegt der Anteil der Frauen in Führungspositionen im Jahr 2021 mit 22,1 % unter dem Durchschnitt der gesamten US-Wirtschaftslandschaft mit 29,8 %.

Soziale Gerechtigkeit in der Cannabispolitik: Ziele und Einschränkungen

Als übergeordnete Ziele einer gerechten Cannabispolitik gelten:

  • Erfolgreicher und fairer Übergang vom illegalen zum legalen Markt
  • Aktive Förderung der sozialen (und wirtschaftlichen) Gleichheit der Antragsteller:innen
  • Ethnische und geschlechtliche Vielfalt unter den Lizenznehmer:innen

Ganz oben auf der Liste steht nach dem langjährigen, fast vollständigen Verbot von Cannabis auch der Abbau von Stigmata. Cannabislizenznehmer:innen, die sich aufgrund ihrer Vergangenheit  mehr soziale Gerechtigkeit wünschen , sind oft mit einem Stigma behaftet: . Einige in der Branche sehen diese Lizenznehmenden als weniger qualifiziert oder weniger fähig an als andere Antragstellende, was dazu führen kann, dass es für Antragstellende aus dem Bereich der sozialen Gerechtigkeit schwierig ist, Finanzmittel, Partnerschaften und andere Ressourcen zu sichern, die für den Erfolg in der Branche erforderlich sind. Tatsächlich werden durch diese Sichtweise diejenigen, die unter dem Krieg gegen Drogen gelitten haben, erneut zu Opfern gemacht, indem man ihnen eine Chance verwehrt, sie kennenzulernen und ihre Ideen für eine bessere Branche aufzugreifen.

Ein Faktor, der zu diesem Stigma beiträgt, ist der Eindruck, dass diese Antragsteller:innen im Genehmigungsverfahren bevorzugt behandelt werden. Obwohl Programme zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit darauf abzielen, historisch marginalisierten Gemeinschaften Chancen zu bieten, sind einige der Ansicht, dass sie bestimmten Antragstellenden einen unfairen Vorteil verschaffen.

Factsheet

Alles auf einen Blick: Unser Factsheet zum Thema Social Equity in der Cannabispolitik:

Maßnahmen für soziale Gerechtigkeit in der Cannabispolitik

Wie könnten Maßnahmen für soziale Gerechtigkeit in der Cannabispolitik aussehen? Diese Frage hat sich das International Drug Policy Consortium (IDPC) gestellt. Das Netzwerk aus über 190 NGOs enthält unter anderem auch zahlreiche europäische Organisationen, die eine Reform der Drogenpolitik anstreben. Alle gemeinsam setzen sie sich für eine Drogenpolitik ein, die soziale Gerechtigkeit und Menschenrechte fördert.

Um seinem gemeinsamen Ziel einen Schritt näher zu kommen, hat das IDPC 20 Grundsätze für eine verantwortliche rechtliche Regulation von Cannabis formuliert. Auch für uns in Deutschland bieten sie eine sinnvolle Leitlinie bei der Formulierung eines Social-Equity-Programms. Dafür sollten wir uns unter anderem folgende Fragen stellen:

  • Wie kann eine erfolgreiche Amnestie im Lichte des Betäubungsmittelgesetzes (in Deutschland: BtMG §29a, 30,30a) aussehen?
  • Welche unterschiedlichen Hürden bei der Lizenzierung (z.B. Kosten für die Antragstellung, Vorstrafen, Vorlaufkosten) gibt es für marginalisierte Gruppen im Vergleich zu nicht marginalisierten Gruppen?
  • Wie können Menschen mit Betäubungsmittel-Delikten rehabilitiert werden, z.B. durch Lehrstellen, Ausbildung zum Fachpersonal, usw.?

Maßnahmen zur sozialen Gerechtigkeit: US-amerikanische Staaten als Vorbild

Lange waren die USA durch ihren War on Drugs für eine besonders restriktive Cannabispolitik bekannt. Mittlerweile hat sich das Blatt teilweise gewendet: Bundesstaaten wie New York, Illinois, Kalifornien und rund 20 weitere US-Bundesstaaten haben die Verwendung von Cannabis zum Freizeitgebrauch ab 21 Jahren legalisiert, Minnesota und Ohio stehen kurz davor. Hier setzen sich zahlreiche staatliche sowie nicht-staatliche Akteure für eine sozial gerechte Cannabispolitik ein. Lediglich die Bewohner:innen Oklahomas haben sich explizit gegen eine Freigabe von Cannabis für den Freizeitgebrauch ausgesprochen.


Es gibt kein “1FitsAll”-Modell” von Social Equity, das für alle Länder passen würde. Es muss in jedem Land betrachtet werden, welche Gruppen durch die Cannabisprohibition ausgegrenzt und unterdrückt wurden. Erst dann ist es möglich, ein auf die Gegebenheiten angepasstes Programm zu entwickeln. Für die Cannabis Legalisierung in Deutschland können wir uns in Sachen Social Equity also einiges abschauen. Zwei Beispiele aus Kalifornien und Michigan:

Staatliche Unterstützung in Kalifornien
Durch die kalifornische Behörde für Cannabis-Kontrolle (DCC) kann der Erlass (und/oder Stundung) der staatlichen Lizenzgebühren für Cannabis-Geschäfte beantragt werden und

technische Unterstützung bei der Navigation durch das staatliche Lizenzierungsverfahren in Anspruch genommen werden. Der Bundesstaat unterstützt die Inhaber von Equity-Geschäften auch direkt durch Cannabis Equity Tax Credits. Auf lokaler Ebene stellt Kalifornien Zuschussmittel für lokale Gleichstellungsprogramme bereit. Diese Programme bieten Unterstützung für diejenigen, die durch die Kriminalisierung von Cannabis geschädigt wurden.

Regierungsprogramme in Michigan
Das Social Equity Program der Cannabis Regulatory Agency in Michigan sieht vor, förderungswürdigen Teilnehmer:innen am Social Equity Program alle Lizenzgebühren zu erlassen, die planen, ein Cannabis-Unternehmen in einer “unverhältnismässig benachteiligten” Gemeinde zu gründen und zu betreiben, oder in der Vergangenheit wegen Cannabis-bezogenen Straftaten verurteilt wurden.

Drei Aspekte von Social Equity im Hinblick auf Cannabis

Wie man das Konzept der sozialen Gerechtigkeit in der Cannabispolitik effektiv in Gesetze und Bestimmungen umwandeln kann, zeigt auch eine Studie der Ohio State University. Konkret nennt sie dafür drei Pfeiler:

1. Reform des Strafrechts

Eine umfassende Wiedergutmachung in der Cannabispolitik beinhaltet die Wiederherstellung der verletzten Rechte. Sollte das nicht möglich sein, wird die Anwendung von Maßnahmen zur Entschädigung, Genugtuung und Nichtwiederholung gefordert.

Konkret könnten nach einer Reform des Strafrechts frühere Cannabisdelikte automatisch gelöscht und Personen mit entsprechenden Vergehen aus dem Gefängnis freigelassen werden. Auch die Vergabe von Lehrstellen oder die Ausbildung von Fachkräften wären mögliche Teile der Rehabilitation.

Beispiel aus den USA: Das Last Prisoner Project

Als nationale, unparteiische, gemeinnützige Organisation setzt sich das Last Prisoner Project für eine Reform der Cannabis-Strafjustiz ein. Neben Lobby-Arbeit für entsprechende gesetzliche Änderungen umfasst das Engagement der NGO auch das Einreichen von Gnadeninitiativen.

Zusätzlich unterstützt das Last Prisoner Project betroffene Personen nach ihrer Freilassung mit den nötigen Werkzeugen und Ressourcen, um ihr Leben erfolgreich wieder aufzubauen und eine Beschäftigung in der legalen Cannabisbranche zu finden.

2. Reinvestition eines Anteils der durch die Legalisierung verfügbaren Gelder

Nach Berechnung von Forschenden der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf geht man davon aus, dass der deutsche Staat durch eine Legalisierung von Cannabis zum Freizeitgebrauch jährlich 4,7 Milliarden Euro einnehmen könnte. Zusammensetzen würde sich die Summe aus zusätzlichen Einnahmen durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einerseits und dem Einsparen von Ausgaben andererseits.

Ähnlich wie in den USA könnte man diese Mehreinnahmen indirekt in die Social Equity-Programme investieren. Dies ist allerdings in Deutschland so direkt nicht möglich. Allgemeines Ziel sollte hier aber auch sein, mit entsprechenden Massnahmen Prävention und Jugendschutz zu fördern. 

3. Sinnvoller Rahmen für die Lizenzierung der Cannabis-Industrie

Für die Lizenzierung muss zunächst ermittelt werden, welche Teilnehmenden Anspruch auf Förderung haben. Dafür bieten sich eine Reihe von Kriterien an: Wohnen die Personen in bestimmten benachteiligten, geografischen Gebieten? Wurden sie oder ihre Familienmitglieder in der Vergangenheit wegen Drogen festgenommen oder verurteilt?

Gleichzeitig muss festgelegt werden, welchen Vorteil Social-Equity-Unternehmen im Cannabis-Sektor erhalten können. Denkbar wären:

  • Zugänge zu finanziellen Zuschüssen und Darlehen
  • Gebührenerlass/-ermäßigung (z. B. Antrags-, Software-, oder Tracking-Gebühren)
  • Bevorzugung im Genehmigungsverfahren 

Förderung durch staatliche und privatwirtschaftliche Programme in den USA

Auch bei der Reinvestition von Geldern sowie der Lizenzierung lohnt sich der Blick in die USA. Dort gibt es nicht nur staatenübergreifende private Initiativen, sondern auch entsprechende staatliche Förderprogramme. Die Stadt Los Angeles zum Beispiel stellt dafür rund 7,8 Millionen Dollar an Mitteln bereit. Mit diesen unterstützt sie Antragsteller:innen unter anderem mit Pro-Bono-Rechtsdienstleistungen und Programmen für Starthilfe.

Fazit

Social Equity ist nicht gleich soziale Gleichheit – so viel ist klar. Im Bereich der Cannabispolitik haben Jahrzehnte der Prohibition zur Unterdrückung und Marginalisierung ganzer Personengruppen geführt. Soll die Legalisierung von Cannabis fair und nachhaltig gestaltet werden, muss die Cannabispolitik diese Punkte berücksichtigen und gegensteuern.

Wichtig ist aber auch: In Sachen Hinblick auf Social Equity gibt es keine Patentlösung. Zuerst muss jedes Land für sich feststellen, welche Gruppen durch die Cannabisprohibition in welchem Maß ausgegrenzt und unterdrückt wurden. Nur so kann ein Programm entwickelt werden, das die gesellschaftlichen Realitäten berücksichtigt.

Nach dem heutigen Stand des ersten Eckpunktepapiers der Bundesregierung vom Oktober 2022 soll das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis zum Freizeitgebrauch erst nach vier Jahren auf seine gesellschaftlichen Auswirkungen geprüft werden. Soll die Legalisierung von Cannabis sozial gerecht ablaufen, müssen aber von Anfang an entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Daher formulieren wir einen dringenden Appell an die Politik, schon heute die Massnahmen für eine faire Cannabisindustrie von morgen vorzubereiten. Staatliche wie private Initiativen in den USA machen vor, wie es gehen könnte.

Für einen vertiefenden Blick empfehlen wir Gestalter:innen von Social-Equity-Programmen den Blick auf unser Factsheet:

Alles auf einen Blick: Unser Factsheet zur Cannabis-Legalisierung

FAQ

Was heißt Social Equity?

Social Equity beschäftigt sich mit der Schaffung sozialer Gerechtigkeit. In der Ausgestaltung und Umsetzung sozialer Maßnahmen berücksichtigt das Konzept ausdrücklich die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen betroffener Personengruppen. Zunehmend in den Mittelpunkt rückt Social Equity durch die Liberalisierung von Cannabis. Nach einer jahrzehntelangen Verbotspolitik müssen hier Gegenmaßnahmen zur Marginalisierung und Unterdrückung ganzer Personengruppen ergriffen werden.

Wie funktioniert  gerechte Cannabispolitik?

Für soziale Gerechtigkeit in der Cannabispolitik gibt es keine Patentlösung. Zuerst muss jedes Land für sich ermitteln, welche Gruppen durch die Cannabisprohibition in welcher Form ausgegrenzt und unterdrückt wurden. Nur so können Programme für Social Equity entwickelt werden, die wirklich den gesellschaftlichen Realitäten entsprechen.

Was sind sozial gerechte Beispiele für eine sozial gerechte Cannabispolitik?

In Sachen sozial gerechter Cannabispolitik lohnt sich der Blick auf US-Bundesstaaten wie Kalifornien, New York oder Illinois. Dort setzen sich sowohl staatliche als auch private Initiativen für eine sozial gerechte Cannabispolitik ein. NGOs wie das Last Prisoner Project zeigen Konzepte auf, an denen sich eine sozial gerechte Cannabispolitik in Deutschland orientieren kann.

Wie kann soziale Gerechtigkeit erreicht werden?

Im Gegensatz zu sozialer Gleichheit berücksichtigt das Konzept der sozialen Gerechtigkeit die unterschiedlichen Ausgangslagen verschiedener Personen. Anstatt jede:n gleichermaßen zu fördern, werden Personen hier möglichst individuell unterstützt. Indem man bei der Erstellung und Umsetzung von Maßnahmen die unterschiedlichen Ausgangslagen von Personen berücksichtigt, kann man im Ergebnis also für mehr Gerechtigkeit sorgen.

Was ist soziale Gerechtigkeit bei Cannabis?

Die jahrzehntelange Politik der Cannabis-Prohibition hat zur Unterdrückung und Marginalisierung ganzer Personengruppen geführt. Bei der Legalisierung von Cannabis muss dieser Punkt berücksichtigt werden. Der Weg zu einer sozial gerechten Cannabispolitik führt über drei mögliche Säulen: DieReform des Strafrechts,die Reinvestition eines Anteils der Gelder und einen sinnvollen Rahmen für die Lizenzierung.

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Inhalt: 

  1. Einleitung: Warum lohnt es sich, beim Cannabis-Anbau vorzudenken?
  2. Produktionsmodell Nummer 1: Privater Eigenanbau
  3. Produktionsmodell Nummer 2: Cannabis Social Clubs 
  4. Produktionsmodell Nummer 3: Landwirtschaftlicher Standard
  5. Produktionsmodell Nummer 4: Pflanzliche Arzneimittel nach Ph. Eur. 5.1.8., Kategorie C
  6. Produktionsmodell Nummer 5: Nicht-sterile pharmazeutische Zubereitungen zur Inhalation nach Ph. Eur. 5.1.4.
  7. Fazit: Wenn es um Genusscannabis geht, sind aller guten Dinge vier

Einleitung: Warum lohnt es sich, beim Cannabis-Anbau vorzudenken

Die Ampelregierung ist mit vielen guten Vorsätzen zum gesellschaftlichen Wandel angetreten: Einer davon ist die Legalisierung von Genusscannabis. Ziel ist ein verbesserter Gesundheits- und ein deutlich gestärkter Jugendschutz. Doch ganz so einfach wird es nicht – denn völker- wie EU-rechtlich sind noch einige Hürden zu meistern, bis das Prestigeprojekt der Koalition in die Umsetzung gehen kann. Die juristischen Rahmenbedingungen haben auch einen konkreten Einfluss auf die Produktionsbedingungen und -modelle: Etwa könnte ohne Modifizierung der internationalen Verträge schwerlich Cannabis aus anderen Ländern importiert werden; im Inland hingegen wäre der anfallende Energieverbrauch gewaltig. Auch mögliche Regulierungsgrade variieren von Modell zu Modell. Grund genug, sich bereits jetzt mit verschiedenen Produktionsmöglichkeiten auseinanderzusetzen.

Factsheet

Alles auf einen Blick: Unser Factsheet zum Thema Produktionsmodelle von Genusscannabis:

Produktionsmodell 1: Privater Eigenanbau

Die heimische Cannabiszucht im kleinen Stil soll bei einer Cannabis-Legalisierung in Deutschland künftig legal möglich sein. Die Qualität der Ernten variieren beim Eigenanbau (englisch: “Homegrown”) je nach Umweltbedingungen, Fachwissen und grünem Daumen der Züchter:innen – ist also ohne Gewähr. Findet der Anbau in der Wohnung oder Garage statt, kann der Cannabis-Anbau durch das für die Zucht notwendige Licht und Gerät zum beachtlichen CO2-Produzenten werden. Kinder- und Jugendschutz muss bei der heimischen Zucht gewissermaßen in Eigenregie durchgeführt werden. Um sicherzustellen, dass er gewährleistet bleibt, könnten sich Züchter:innen z. B. strafrechtlich relevant dazu verpflichten, die Ernten – abgesehen vom gemeinsamen Konsum in Echtzeit – nicht an Dritte weiterzugeben. Evtl. könnte auch eine Art “Homegrow-Lizenz” vergeben werden: Ausgeschlossen werden könnten dann z. B. grundsätzlich alle Personen, die in einem definierten Zeitraum vor der Lizenzvergabe  (z. B. fünf oder zehn Jahre) durch Verkauf von Rauschmitteln aller Art an Jugendliche aufgefallen sind. 

Ein Vorteil des Homegrow-Modells: Eine Verunreinigung mit gefährlichen Substanzen wird unwahrscheinlich – und gerade für einkommensschwache Konsument:innen kann das eigene Marihuana-Beet eine bezahlbare Lösung darstellen.

Produktionsmodell Nummer 2: Cannabis Social Clubs (CSCs)

Ein weiteres beliebtes Modell, das etwa in Spanien verbreitet ist, sind die Cannabis Social Clubs.
Hierbei schließen sich Konsument:innen zu Vereinen zusammen, um den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken. Die Vereinstätigkeit umfasst Anbau, Transport und Verteilung . Die Clubs unterliegen aufgrund ihrer nicht-kommerziellen Zielsetzung einem expliziten Werbeverbot. Mitglieder müssen sich außerdem dazu verpflichten, die Weitergabe der Cannabiserzeugnisse an Dritte zu unterlassen. Die Clubmitglieder sind häufig passionierte,  erfahrene Züchter:innen, die höchste Qualität anstreben. Diese wird darüber hinaus auch durch die Ausrichtung der Clubs an Leitlinien der ENCOD gesichert, sowie stichprobenartig durch staatliche Behörden kontrolliert. Je nach Anbaugebiet und Expertise kann es dennoch zu Qualitätsschwankungen kommen. Ähnlich wie beim Eigenanbau profitieren hier auch einkommensschwache Konsument:innen von niedrigen Herstellungspreisen. 

Da es den Clubs selbst überlassen bleibt, wie genau sie ihre Cannabispflanzen anbauen möchten, kann jedoch die Energiethematik – vor allem in nordischen Gefilden, in denen Outdoor-Anbau schwierig ist – auch hier eine Rolle spielen. Dem gegenüber steht jedoch der Nachhaltigkeitsfaktor einer gut planbaren, da ausschließlich bedarfsorientierten, Produktion mit kurzen Lieferketten. Eine weitere Parallele zum Homegrow-Modell liegt in der (wahrscheinlich) entfallenden Besteuerung.

Produktionsmodell Nummer 3: Landwirtschaftlicher Standard

In Deutschland dürfen seit 2017 drei lizenzierte Unternehmen Cannabis mit THC für medizinische Zwecke anbauen; landwirtschaftlichen Betrieben ist daneben der Anbau von Nutzhanf, der einen THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent aufweist (künftig 0,3 Prozent), erlaubt. Dieser erfolgt unter Einhaltung der Good Agricultural and Collection Practice (GACP) und den UN-Richtlinien für Good Agricultural Practice (GAP); ferner ist er HACCP-zertifziert. Auch der Höchstgehalt an Kontaminanten ist vorgeschrieben. Diese anspruchsvollen Qualitätsvorgaben machen den landwirtschaftlichen Anbau zu einem interessanten Produktionsmodell. Ein Vorteil der Methode ist die grundsätzlich bereits vorhandene Infrastruktur, sowohl von Freilandflächen als auch Gewächshäusern. Dies kann potenzielle Investitionskosten senken. Auch ist bei professionellen Landwirt:innen davon auszugehen, dass ihnen das Aneignen notwendiger Fertigkeiten rund um den Cannabis-Anbau leichter fallen kann als gänzlich Fachfremden – auch wenn Cannabis in sich eine anspruchsvolle Pflanze ist, die einige Einarbeitung in Zuchtmodalitäten erfordert. Der Energieverbrauch würde hier überschaubar steigen, wenn bereits die vorhandene Infrastruktur lediglich umfunktioniert würde. Demgegenüber steht zwar der möglichen Einsatzes von Pestiziden als auch ein mögliches Vorkommen von Schwermetall-Verunreinigungen. Bei sorgfältiger Regulierung solcher Rahmenbedingungen gilt die Methode aber als sicher für Konsument:innen mit einem stabilen Immunsystem.

Produktionsmodell Nummer 4: Pflanzliche Arzneimittel nach Ph. Eur. 5.1.8., Kategorie C

Für die Zucht von künftigem Genusscannabis könnte auch der Standard in Frage kommen, der bisher vor allem für pflanzliche Arzneimittel galt. Sein großer Vorteil: Die Qualitätsvorschriften sind hier durch medizinisch verständige Instanzen hoch reguliert. Sie folgen sowohl den Vorgaben des Deutschen Arzneimittel-Codex/Neues Rezeptur Formularium (DAC/NRF), das durch die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. herausgegeben wird, als auch denen des Europäischen Arzneibuchs. Es werden auch globale GMP-Standards bei der Verarbeitung eingehalten. Etwaige Verunreinigungen sind also so gut wie ausgeschlossen. Der Anbau nach diesen Standards kann sowohl in Gewächshäusern als auch auf dem Freiland erfolgen – und er ist sowohl mit ökologischer als auch Craft-Produktion kompatibel. 

Global besteht grundsätzlich somit zwar ein gutes Netz an qualifizierten Lieferant:innen – im Falle eines Importverbots aufgrund der völker- und EU-rechtlichen Rahmenbedingungen könnte man darauf jedoch nicht zurückgreifen. Dann wäre es fraglich, ob der gesamte Binnenbedarf aus einer solcher Inlandsproduktion gedeckt werden könnte – und wenn ja, zu welchem Energie-Aufwand.

Produktionsmodell Nummer 5: Nicht-sterile pharmazeutische Zubereitungen zur Inhalation nach Ph. Eur. 5.1.4.

Während die Varianten aus Produktionsmodellen 3 und 4 ausdrücklich nur für Menschen mit stabilen Immunsystemen empfohlen werden, wird Medizinalcannabis nach Standards produziert, die auch für immunschwache Menschen eine sichere Alternative der Einnahme bieten. Dieses Modell folgt strikten Vorgaben von DAC/NRF, dem Europäischen Arzneimittelbuch und der EU-GMP.
Allerdings ist der Anbau und die Verarbeitung durch High-Tech-Produktionsstätten insgesamt deutlich kostenintensiver. Ferner erfordert das notwendige Wissen rund um den Anbau hier eine ganz andere Einarbeitung. In Summe limitieren die sehr strengen Auflagen die Anzahl möglicher Produzent:innen – und führen zu einer gewissen Grundverknappung von Ware dieses Standards. Gegenüber Menschen, die Cannabis als Medizin benötigen, wäre es zudem unfair, diese Ernten dem Genusscannabismarkt zuzuführen.

Fazit: Wenn es um Genusscannabis geht, sind aller guten Dinge vier:

  • Verschiedene Produktionsmodelle sind denkbar: Je nach Bedarf, Zielgruppe und Kapazität.
  • Es muss sichergestellt werden, dass die hohen Standards für Medizinalcannabis weiterhin eingehalten werden – und die Arznei reserviert bleibt für Menschen, die sie aus gesundheitlichen Gründen benötigen.
  • Die Sanity Group empfiehlt für Genusscannabis daher die Modelle 1 bis 4: Besonders die Modelle 3 und 4 weisen sehr hohe Qualitätsstandards auf.

FAQ

Welche Formen des Anbaus von Cannabis gibt es?

Cannabis kann grundsätzlich out- und indoor angebaut werden, d. h. sowohl unter freiem Himmel als auch drinnen unter Kunstlicht. Welche Anbaumethode nach einer Legalisierung empfehlenswert ist, hängt ganz von den geographischen und meteorologischen Gegebenheiten und dem Know-how der Züchter:innen ab.

Welche Qualitätsstandards in der Produktion von Cannabis gibt es?

Die Standards für die Produktion von Cannabis unterscheiden sich – je nachdem ob die finale Destination der Verarbeitung ein Lebensmittel, Kosmetikum oder ein Medikament ist. Für Genusscannabis wurden bisher noch keine offiziellen Standards erhoben, da die Legalisierung noch nicht umgesetzt ist. 

Welche Strafe bekommt man beim Cannabis-Anbau?

Wer in Deutschland ohne Lizenz Cannabis anbaut, muss bisher mit einer Geldstrafe oder sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. 

Kann jeder Cannabis anbauen?

Laut Gesetz ist der Anbau von Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 0,3 Prozent bisher nur explizit lizenzierten Betrieben und ausschließlich für medizinische Zwecke gestattet. Kommt die Genusscannabis-Legalisierung in Deutschland, wäre, nach aktuellem Plan, der private Anbau von zwei bis drei Pflanzen pro Haushalt gestattet.

Was ist beim Anbau von Cannabis zu beachten?
Der Cannabis-Anbau erfordert grundsätzlich eine umfassende Fachexpertise: Verschiedene Parameter sind zu beachten – von den meteorologischen Gegebenheiten über die Sortenkenntnis bis hin zu Lichtverhältnissen. Beim Cannabis-Anbau indoor stellt sich außerdem die CO2-Frage. 

Ist der Anbau von Cannabispflanzen in Deutschland legal?

In Deutschland dürfen seit 2017 drei lizenzierte Unternehmen Cannabis mit THC für medizinische Zwecke anbauen. Daneben dürfen seit 1996 landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland unter strengen Auflagen Nutzhanf anbauen, wenn dieser einen THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent aufweist (künftig 0,3 Prozent). Für Privatpersonen ist der Anbau bisher nicht legal.

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Rechtsstatus von Genusscannabis: It’s complicated.

Zwei Jurist:innen, drei Meinungen: Das Sprichwort gilt nicht umsonst als geflügelt. Denn genießen Rechtswissenschaften einerseits den Ruf, extrem exakt und logisch stichhaltig zu arbeiten, so ist gleichermaßen bekannt, dass die konkrete Umsetzung von Paragraphen häufig Auslegungssache ist. Besonders komplex wird ein juristischer Kanon aber, wenn er sich aus verschiedenen, ineinander greifenden Rechtsprechungen zusammensetzt – wie im Falle der Legalisierung von Genusscannabis. Drei Ebenen sind hier zu berücksichtigen: die erste ist das nationale, also deutsche, Recht. Die zweite Ebene ist das europäische Recht. Und die dritte ist schließlich das Völkerrecht. Die Reihenfolge ist an der Stelle zufällig gewählt.

Recht hat immer Vorfahrt – aber welches wann genau?

Zunächst ist also die Frage zu klären: Welches Recht gilt denn nun? Und wann?

Der Vorrang des europäischen vor dem nationalen Recht ist wesentlich stärker ausgeprägt als der des Völkerrechts. In Form von Verträgen muss es nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 GG erst über ein nationales Zustimmungsgesetz in die innerstaatliche Rechtsordnung transformiert werden. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor, nicht aber der Verfassung. Demgegenüber ist das europäische Recht nach dem EuGH durchgehend vorrangig, nach dem BVerfG allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass die Kompetenzgrenzen sowie die unabdingbaren deutschen Verfassungsstandards eingehalten wurden. Es muss nicht nur berücksichtigt werden, wie selbst die EMRK nach der Judikatur des BVerfG, sondern setzt sich, soweit es dem nationalen Recht widerspricht, vollständig durch. Der entscheidende Unterschied des Europarechts zum Völkerrecht liegt darin, dass es in jedem Mitgliedstaat gleichermaßen gilt und Unterschiede insoweit ausgeschlossen sind.


Grob gesprochen: Völkerrechtliche Verträge sind von ratifizierenden Staaten zwar grundsätzlich einzuhalten, richten sich jedoch nach dem innerstaatlichen Recht. Sie müssen also vormals in die national geltende Rechtsprechung integriert worden sein, um in letzter Instanz bindend zu sein. Ist das erfolgt, sind die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt an die Gesetze gebunden und diese Verträge nehmen den Rang einfacher Bundesgesetze ein.
Europäisches Recht jedoch sticht nationales Recht. Grundsätzlich wird hier zwischen Primärrecht und Sekundärrecht unterschieden: Das erste meint zum Beispiel Gründungsverträge und gilt als ursprüngliches Recht. Das zweite bezeichnet aus diesem sogenanntes abgeleitetes Recht; beide aber haben im Zweifel das Primat, also Anwendungsvorrang, gegenüber nationalem Recht. Das Völkerrecht wiederum wird sozusagen dazwischen angesiedelt.
Diese intrinsischen Hierarchien und Zusammenhänge zu kennen, ist vonnöten, um die juristische Debatte rund um die Cannabis-Legalisierung in Deutschland vollständig nachvollziehen zu können – und zu verstehen, warum etwa der beliebte Vergleich mit Ländern wie Kanada oder Uruguay (beides Staaten, die zwar UN-Konventionen unterzeichnet haben, nicht aber supranational organisiert sind) zu kurz greift.

Die Kontroverse: Geht Legalisierung überhaupt?

Im Herbst 2021 verankert die Regierung das Ziel der Legalisierung von Genusscannabis im Koalitionsvertrag. Wenige Monate später, im Juli 2022, zweifelt u.a. der CSU-Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger das Vorhaben entschieden an. In einer Rede im Bundestag vertritt der junge Arzt die Ansicht, es sei „schlicht unmöglich einerseits alle internationalen und europarechtlichen Vereinbarungen einzuhalten und andererseits gleichzeitig eine rechtskonforme kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften in Deutschland zu ermöglichen“. Damit spricht er ein real existierendes Dilemma an, das zumindest in Teilen schon im Cannabiskontrollgesetzentwurf der Grünen angerissen wurde. Pilsinger befürchtet das Zusteuern auf eine Situation wie in den Niederlanden – mit einer, nach seinem Dafürhalten, „permanenten Beugung europäischen Rechts“ – und beauftragt verschiedene Gutachten beim wissenschaftlichen Dienst des Bundestages. Diese listen die diversen Hürden auf, ohne jedoch eine konkrete Handlungsempfehlung aufzuzeigen.

Die Ausgangslage: Alle relevanten Abkommen aus Völker- und Europarecht

Bevor auf die verschiedenen juristischen Problemstellungen eingegangen werden kann, ist die Ausgangslage zu klären. Die Bundesrepublik Deutschland hat insgesamt drei hier relevante völkerrechtliche Konventionen ratifiziert: 

In diesen Übereinkommen verpflichten sich die unterzeichnenden Parteien u.a. dazu, jeglichen gewerblichen Handel mit Cannabis zu unterbinden. Als Ausnahme gelten die medizinische oder wissenschaftliche Nutzung. Das letzte Abkommen wurde nicht nur als Einzelstaat, sondern bereits im Verbund mit der Europäischen Union ratifiziert.

Ferner existieren europarechtlich folgende Regelwerke:

Primärrecht: 

  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
  • Schengener Übereinkommen (SDÜ), das bei der Ausarbeitung 1985 zwar ursprünglich völkerrechtlichen Charakter hatte, am 1.Mai 1999 jedoch ins EU-Recht überführt wurde und somit seitdem als Europäisches Primärrecht gilt: Auch hier verpflichten sich die unterzeichnenden Parteien in Artikel 71 ausdrücklich dazu, „Verkauf, Verschaffung und Abgabe“ von „psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis“ zu unterbinden.

Sekundärrecht: 

  • Rahmenbeschluss 2004/757/JI von 2004: Der Beschluss nimmt ausdrücklich Bezug auf die UN-Konventionen, übernimmt die dortige Definition von dem, was „Drogen und Grundstoffe“ sind (was Cannabis in Konsequenz miteinschließt) und verpflichtet die Mitgliedsstaaten, das „Gewinnen, Herstellen, Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Einführen, Befördern (..) gleichviel zu welchen Bedingungen“ unter Strafe zu stellen –  sofern die Tathandlungen „ohne entsprechende Berechtigung“ erfolgen. Die “entsprechende Berechtigung” ist hier jedoch nicht näher definiert. Gleichzeitig notiert Artikel 2: „Die Handlungen nach Absatz 1 fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts begangen haben.“ Dies öffnet nach Meinung mancher Expert:innen den Korridor zu einer Möglichkeit der souveränen nationalen Entkriminalisierung von Cannabis. 

Wichtig: Aus UN-Konventionen kann ein Land zwar prinzipiell aus- und, z.B. unter geänderten Bedingungen („unter Vorbehalt“), wieder eintreten – aber nur, wenn es diese Konvention auch als Einzelpartei ratifiziert hat. Wurde der Vertrag im Verbund ratifiziert, kann er nicht im Alleingang verlassen werden. 

Europarechtliche Rahmen sind grundsätzlich nur durch die Mitgliedsstaaten gemeinschaftlich modifizierbar.

Die Problemstellung: Das Thema ist größer als der Konsum an sich

Hieraus ergeben sich insgesamt somit grundsätzliche Problemstellungen für folgende Bereiche:

1.) Die Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken (da Genuss nicht medizinisch oder wissenschaftlich definiert ist)

2.) Der Anbau von Cannabis im Inland 

3.) Der Import von Cannabis aus Drittstaaten


Eine Legalisierung tangiert unweigerlich weitere (rechtliche) Aspekte der Produktions- und Lieferkette bis hin zur Customer Journey: Wird im Inland angebaut? Oder importiert? Und wenn ja: Von wem wird importiert? Und auf welchem Wege? Verstößt dieses weitere Land seinerseits gegen UN-Konventionen oder Europarecht? Oder wird ein Land zum semi-legalen “Zwischenstopp” für eine Lieferung? Wie verträgt es sich mit den Grundsätzen des europäischen Binnenmarktes, wenn ein Land verkauft, was im anderen verboten ist? Und was ergibt sich aus solchen Situationen für einen möglichen Drogentourismus und das Gleichbehandlungsgesetz für alle EU-Bürger:innen?

Die Lage ist also kompliziert. Selbst wenn nach Meinung mancher Expert:innen das sekundärrechtliche SDÜ einen gewissen Spielraum für nationale Cannabislegalisierung zum persönlichen Genusskonsum zu eröffnen scheint – es stellt sich die Frage, ob der gesamte dazu bestehende juristische Kanon mit all seinen Verflechtungen einfach durch die Brille einer sekundärrechtlichen Grauzone interpretiert werden kann. Und in Summe scheinen weder die völkerrechtlichen Konventionen noch die primärrechtlichen EU-Verträge (in den aktuellen Fassungen) eine barrierefreie deutsche Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken herzugeben.
Allerdings: Rechtsrahmen lassen sich modifizieren. Doch während solch eine Modifikation bei UN-Konventionen etwa durch den oben angedeuteten Austritt und Wiedereintritt unter Vorbehalt erfolgen könnte, und es dafür auch Präzedenzfälle gibt, ist dies bei EU-Recht deutlich komplizierter: Denn hier muss die Union als Ganze einer Gesetzesänderung zustimmen.
Zwar besteht auch unter Jurist:innen Einigkeit darüber, dass eine hochkomplexe rechtliche Situation vorliegt. Anders als der Mediziner Pilsinger halten viele diese Herausforderung jedoch nicht für per se unüberwindbar. Peter Homberg, ein führender deutscher Cannabisrechtler, fasst die Situation wie folgt zusammen: „Der Weg der rechtskonformen Cannabislegalisierung ist beschwerlich, aber nicht unmöglich.“

Verschiedene Auslegungen: Vieles ist möglich – aber nichts davon schnell

Die Debatte zu den jeweils einzelnen Gesetzesartikeln und ihren Feinheiten lupengenau im Detail abzubilden, würde den Rahmen dieses Textes sprengen. Daher seien verschiedene Positionen und Lösungsansätze hier lediglich grob skizziert.


Kai Ambos: Der Wandel ist nötig und überfällig 

Am wohl leidenschaftlichsten argumentiert der Professor für Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht Kai Ambos. Zuvorderst spricht er sich für die aus seiner Sicht längst überfällige juristische Unterscheidung zwischen Cannabis und harten Drogen aus. Die in den Konventionen vorhandenen und von darauf bezugnehmenden europarechtlichen Gesetzestexten übernommenen Definitionen, sowie die  darin verankerte Kriminalisierungspflicht von Cannabis, hält er grundsätzlich für zu undifferenziert. Er verweist darauf, dass bereits bei der Verabschiedung des Übereinkommens von 1988 Uneinigkeit über die Notwendigkeit der Kriminalisierung des Cannabis-Besitzes zum Eigenkonsum bestand. Für ihn relevant ist ferner der enthaltene Verfassungvorbehalt der Konvention von 1988. Den einzelnen Staaten bliebe in seinem Dafürhalten ein erheblicher Spielraum, um erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
Seiner Ansicht nach lässt sich das Legalisierungsbestreben plausibel mit besserem Gesundheitsschutz der Bevölkerung verargumentieren, der wiederum im AEUV dezidiert als Ziel der europäischen Union definiert wurde. Er ist einer der Juristen, die – sehr vereinfacht gesprochen – in der Formulierung, der Handel „ohne entsprechende Berechtigung“ sei zu unterbinden, eine Möglichkeit sieht: Zwar scheint insgesamt eindeutig, dass der Gesetzgeber unter „entsprechender Berechtigung“ bis dato medizinische und wissenschaftliche Zwecke verstanden wissen wollte – aus Sicht des Professors sind die Möglichkeiten, eine solche Berechtigung national neu zu definieren jedoch potentiell gegeben. Einen Austritt mit Wiedereintritt aus dem Übereinkommen von 1988 mit einem eng formulierten Verfassungsvorbehalt zum Eigenkonsum hält er für denkbar. 


Stefan Hombach, Daniel Thym und Robin Hoffmann argumentieren strikt gegen einen nationalen Alleingang. Aus unterschiedlichen Blickwinkeln warnen sie davor, einen europarechtlichen Präzedenzfall mit ungewissem, aber – für Deutschland sowie die gesamten Legalisierungsbestrebungen – potentiell nachteiligen Ausgang zu schaffen. 


Daniel Thym: Recht vs. Realpolitik – Europa muss es wollen

Daniel Thym, Professor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Konstanz, gesteht Ambos zwar eine plausible Argumentationslinie zu grundsätzlichen „Schlupflöchern“ zu. Allerdings existieren aus seiner Sicht keinerlei Zweifel daran, dass das letzte Wort beim EuGH und der europäischen Rechtsprechung liegen muss. Daher besteht er darauf, dass hier nur gemeinsame europäische Schritte eine belastbare Lösung sein können: So wäre völkerrechtlich ein Austritt Deutschlands aus der Konvention von 1961 zwar möglich, nicht aber ohne Weiteres aus jener von 1988, die im Verbund mit der Europäischen Union als „gemischtes Abkommen“ unterzeichnet wurde.
Aus seiner Sicht können zwar sowohl das SDÜ als auch der Rahmenbeschluss so ausgelegt werden, dass eine Cannabis-Legalisierung erlaubt werden kann – diese muss allerdings im Verbund erfolgen. Auf Verfassungsvorbehalt zu pochen, erscheint ihm insofern kritisch, als dass eine einfache Gesetzesänderung eventuell nicht ohne Weiteres den Anspruch eines verfassungsrechtlichen Unterfangens erheben kann.
Doch auch wenn er juristisch mit Art. 114 AEUV die Möglichkeit einer europaweiten Cannabis-Legalisierung für möglich hält – sofern der Rahmenbeschluss und das SDÜ entsprechend geändert werden würden – realpolitisch hält er dies zum jetzigen Zeitpunkt für utopisch. 


Robin Hoffmann: Legalisierung kriminologisch sinnvoll – aber nicht so einfach  


Auch Robin Hoffmann, der die Legalisierung aus kriminologischer Sicht befürwortet, sieht das europäische Recht hier als Dreh- und Angelpunkt. Ohne entsprechende europarechtliche Verankerung der Legalisierung ergeben sich für ihn eine ganze Summe an daraus resultierenden Detailproblemstellungen: Angefangen von der Frage des Anbau oder Importen (beides wäre juristisch schwierig), fortgesetzt über die Frage des zu erwartenden innereuropäischen Drogentourismus, bis hin zur nicht vorhandenen Investitionssicherheit von und für Cannabisunternehmer:innen.
Einen Lösungsvorschlag sieht er in einem wissenschaftlichen Pilotversuch mit sämtlichen entsprechenden Auflagen: So könnte einerseits eine Abgabe an Genusskonsument:innen im Einklang mit Völker- und Europarecht gewährleistet werden. Zum Zweiten würde eine valide Datenbasis erhoben, die Grundlage einer künftigen gesamteuropäischen Entscheidung zum Thema sein könnte. So ließe sich nach seinem Dafürhalten das (ansonsten mögliche) Worst-Case-Scenario verhindern, in dem die EU-Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art.258 / 259 AEUV gegen Deutschland einleiten. 


Peter Homberg: Vor Nachverhandlungen geht gar nichts 

Homberg, ein führender Cannabisrechtler, thematisiert seinerseits das Problem des Anbaus und Imports sowohl auf völker- als auch europarechtlicher Ebene: Nach seiner Auslegung führt kein Weg an einer Nachverhandlung der europäischen Verträge vorbei, wenn die Legalisierung von Genusscannabis in Deutschland, sowie der inneneuropäische Handel, auf rechtlich wasserdichtem Boden stehen wollen. Ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof betrachtet er als kaum einzuschätzendes Risiko – bei dem der beklagte Mitgliedstaat aus seiner Sicht beste Chancen hätte, zu unterliegen. 

Sein Fazit ist eindeutig: „Ohne eine Änderung der internationalen Verpflichtungen Deutschlands – unmittelbar auf Völkerrechtsebene und auf Europarechtsebene sowie mittelbar auf Völkerrechtsebene, durch die Verpflichtungen der EU und der daraus erwachsenden europarechtlichen Förder- und Treuepflichten Deutschlands – wäre eine Legalisierung (…) nicht rechtskonform möglich.

Fazit: Es bleibt spannend

Die juristische Situation ist aufgrund der verschiedenen ineinander verschachtelten Rechtslagen hochkompliziert. Gleichwohl scheint eine Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken nicht per se undenkbar – sofern sie mit europäischem und UN-Recht in Einklang gebracht wird. 

Verschiedene Szenarien werden hier diskutiert: Der Ausstieg aus einer völkerrechtlichen Konvention, die Deutschland als Einzelstaat ratifiziert hat, wäre zwar möglich – würde aber nichts an der Tatsache ändern, dass die Konvention von 1988 als EU-Staatenverbund ratifiziert wurde und somit nicht von einem einzelnen Mitgliedstaat aufgelöst werden kann. Auch könnte sie die Fragen nach Importen aus Drittstaaten nicht zufriedenstellend beantworten und der Verstoß gegen europäisches Recht durch Handel mit Cannabis stünde flugs im Raum. Rechtliche Konsequenzen wären somit denkbar.
Ein gemeinsames Handeln auf europäischer Ebene scheint eine Möglichkeit, um die Bedingungen für eine Legalisierung zu schaffen. Staaten wie Portugal, Luxemburg oder die Niederlande können in solch einem Bestreben Partner sein. Dieser Weg würde jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Ob derweil nationale Mittelwege durch die rechtliche Grauzone in Frage kommen, wie sie die Niederlande oder Luxemburg schon beschreiten, ist mithin eine politische Frage, die an dieser Stelle nicht beantwortet werden kann. 

Eine weitere gangbare Option sehen viele in der Etablierung von wissenschaftlichen Pilotversuchen zur Legalisierung von Genusscannabis. Voraussetzung hierfür ist allerdings die strikte Einhaltung von klar definierten Standards für wissenschaftliche Forschung. So könnte die im Rahmenbeschluss verankerte gebotene Notwendigkeit einer entsprechenden „Berechtigung“ rechtskonform funktionieren. Die auf diese Weise generierte Datenbasis könnte ferner die Grundlage für eine perspektivische Modifikation der Rechtslage sein. 


Um alle Details der völker- wie europarechtlichen Fragen abschließend zu erörtern und Vorschläge für politische Lösungsansätze zu ermitteln, hat die Bundesregierung eigens eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Die Ergebnisse des Eckpunktepapiers wurden am 26.10.2022 vorgestellt. Derzeit erarbeitet die Bundesregierung auf dieser Basis einen Gesetzesentwurf, der Ende März 2023 vorgelegt werden soll.

Factsheet

Alles auf einen Blick: Unser Factsheet zum Thema Völkerrecht und Cannabis:

Beitragsbild: Unsplash.com

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